Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Grundsätzlich ist das Verbringen eines Gegenstandes ein nicht steuerbarer Vorgang. Allerdings gilt das Verbringen eines Gegenstandes aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung ebenfalls als i. g. Erwerb (§ 1a Abs. 2 UStG). Ein i. g. Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer
- einen Unternehmensgegenstand aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates (Bestimmungsstaat) befördert oder versendet und
- der Gegenstand im Bestimmungs-Mitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet wird.
Rz. 32
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Dabei gilt der Unternehmer im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer (mit allen Rechten und Pflichten) und im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber (ebenfalls mit allen Rechten und Pflichten, vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 1 UStAE).
Rz. 33
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Erwerbe dieser Art können sowohl im ertragsteuerlichen Umlaufvermögen als auch Anlagevermögen erfolgen.
Rz. 34
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Die i. g. Lieferung einerseits und der i. g. Erwerb andererseits ist jeweils mit dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten zu erklären (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 2 S. 4 UStAE).
Rz. 35
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Unerheblich ist hierbei auch, ob der Unternehmer den Gegenstand selbst befördert oder ob er die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 3 S. 3 UStAE).