Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Ob bei der Beurteilung eines Sachverhalts von einer einheitlichen oder von mehreren getrennten Leistungen auszugehen ist, hat insbesondere Bedeutung für den Zeitpunkt der Steuerentstehung und die Anwendung von Befreiungsvorschriften sowie des zutreffenden Steuersatzes. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden. Nach der wirtschaftlichen Ausrichtung des Umsatzes ist zunächst die sog. Hauptleistung zu ermitteln. Ggf. im Gefolge vorkommende Nebenleistungen teilen umsatzsteuerlich das "Schicksal" der Hauptleistung (ausführlich hierzu Abschn. 3.10. UStAE).
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Nach diesem Grundsatz sind auch die Fälle der "Durchreichung" von Kosten an den Kunden zu lösen. Vertragsvereinbarungen sehen häufig neben der Bezahlung der eigentlichen Leistung (Anwaltshonorar, Kaufpreis etc.) auch die Weiterbelastung der durch die Leistungserbringung verursachten Kosten vor:
Rechtsanwalt RA und Mandant M treffen folgende Honorarvereinbarung:
Für die Beratung erhält RA ein Honorar i. H. v. 4000 EUR. Die Auslagenpauschale beträgt 3 % des Honorars nach Ziffer 1. M übernimmt die durch die Beratung verursachten Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des RA. Soweit RA durch die Beratung weitere unmittelbare Kosten entstehen, wird M auch diese übernehmen.
RA entstehen aufgrund der Beratung Taxikosten (145 EUR inkl. 7 % USt). Weiter verauslagt RA einen Gerichtskostenvorschuss i. H. v. 500 EUR.
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Bei Abrechnung der Leistung stellt sich die Frage, auf welche Weise die Weiterbelastung der "Nebenkosten" einzubeziehen ist und das umsatzsteuerliche Entgelt erhöht. Grundsätzlich wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen; dabei ist Entgelt alles, was der ...