Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Der durch das JStG 2020 (BGBl I 2020, 3096) eingeführte § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG befreit eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundene Leistungen, die von
erbracht werden.
Rz. 117
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Begünstigt werden Leistungen, die sicherstellen sollen, dass bei Bedarf Heilbehandlungsleistungen erbracht werden. Erfasst sind v. a. Aufgaben im Rettungsdienst. Befreit sind das Vorhalten von Heilbehandlungsleistungen in Form einer Rufbereitschaft, die ggf. tatsächlich erbrachte Erstversorgung bei Verletzungen und Erkrankungen (Erste-Hilfe-Maßnahmen) einschließlich lebensrettender Sofortmaßnahmen, die allgemeine Betreuung verletzter Personen, die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die Transportbegleitung. Auch Leistungen im ärztlichen Notfalldienst wie das Bereitstellen von Notfallfahrzeugen samt Fahrern bzw. Rettungssanitätern oder Rettungshelfern, das Bereitstellen und der Betrieb einer Rettungsleitstelle bzw. Rettungswache, die Annahme und die Vermittlung eingehender Notfallrufe sowie die Notfallrettung selbst werden von der Befreiung erfasst. Befreit sind außerdem Sanitätsdienstleistungen bei Großveranstaltungen oder Versammlungen (vgl. hierzu Huschens, UVR 2021, 45; Sterzinger, UR 2020, 941).
Rz. 118
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Soweit die Leistungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind sie ohne weitere Vorausse...