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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.4.3.7 Aufbewahrung elektronischer Rechnungen

Michael Brochhaus
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Rz. 74y

Stand: 6/01 – 02/2025

Der strukturierte Teil einer E-Rechnung ist so aufzubewahren, dass dieser in seiner ursprünglichen Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Eine maschinelle Auswertbarkeit seitens der Finanzverwaltung muss sichergestellt sein. Sofern in einem zusätzlichen übersandten Dokument Aufzeichnungen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, z. B. Buchungsvermerke, sind diese ebenfalls so aufzubewahren, dass diese in ihrer ursprünglichen Form vorliegen und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Wegen der Einzelheiten hierzu siehe BMF-Schreiben vom 28.11.2019, Az.: IV A 4-S 0316/19/10003:001, 2019/0962810, BStBl I S. 1269, Rz. 131 und 133. Hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht für sonstige Rechnungen wird auf Rz. 130 ff. desselben BMF-Schreibens verwiesen. (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Az. III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, BStBl I 2024, 1320, Rz. 60 f.)

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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