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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.3.1 § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG

Robert C. Prätzler
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Rz. 36

Stand: 6/01 – 02/2025

Unter die Steuerbefreiung § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG fallen sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr (= Gelangen vom Inland in das Drittlandsgebiet) oder der Durchfuhr (= eingeführte Gegenstände, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet gelangen) beziehen. Der Auftraggeber dieser Leistungen muss kein ausländischer Auftraggeber sein, lediglich § 4 Nr. 3 Buchst. c UStG verweist insoweit auf § 7 Abs. 2 UStG. Eine Ausfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbracht wird, wobei nicht Voraussetzung ist, dass der Gegenstand im Drittlandsgebiet verbleibt (vgl. Abschn. 4.3.4. Abs. 1 S. 3, 4 UStAE).

 

Rz. 37

Stand: 6/01 – 02/2025

Unter § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG fallen insbesondere (vgl. Abschn. 4.3.4. Abs. 1 UStAE):

  • Die grenzüberschreitende Güterbeförderung und die Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr ins Drittlandsgebiet (vgl. Rz. 25 f. und vgl. Rz. 28–30).
  • Inländische und i. g. Beförderungen, die der grenzüberschreitenden Güterbeförderung oder der Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr vorangehen (sog. Vortransporte, z. B. vom Absender zum Bahnhof, Flugplatz). Ein Vortransport im Inland stellt zwar keine grenzüberschreitende Beförderung dar, wohl aber eine andere sonstige Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr oder Durchfuhr bezieht. I. g. Beförderungen sind zwar i. S. d. Vorschrift grenzüberschreitend, ihr Endpunkt liegt aber nicht im Drittlandsgebiet. Voraussetzung ist daher ein entsprechender Nachweis über die tatsächliche Ausfuhr im Anschluss an den Vortransport (vgl. für Vortransporte zur Beförderung im Luftfrachtverkehr Abschn. 4.3.4. Abs. 5 UStAE; vgl. zu i. g. Beförderungsleistungen Abschn. 4.3.4. Abs. 8 UStA...

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