Rz. 76
Stand: 06/03 – 07/2025
Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 S. 2 Buchst. b UStG gilt auch für Personen, die als freie Mitarbeitende an Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen (z. B. Volkshochschulen) Unterricht erteilen (Abschn. 4.21.6. Abs. 1 S. 1 UStAE[LINK.VA BEHOERDE='BMF' DATUM='2025-01-20' GEN-INFO='MANU 4.9.5 2025-07-24']). Ein selbständiger Lehrer erbringt eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet (vgl. BFH vom 15.05.2025, V R 23/24, DStR 2025, 2426 mit Anm. Wäger, vgl. auch Gomes, UR 2025, 889).
Auch der EuGH beanstandete es nicht, dass der Unterricht an einem Bildungsinstitut, das als privatrechtlicher Verein verfasst war, erbracht wurde (Urteil vom 28.01.2010, Rs. C-473/08, Eulitz, UR 2010, 174; vgl. auch Philipowski, UR 2010, 161). Für ihn kommt es nicht darauf an, dass der Unterricht in einer Schule oder Hochschule gehalten wird, sondern dass es sich um Unterrichtsfächer handelt, die an Schulen oder Hochschulen unterrichtet werden können (vgl. Korn, DStR 2010, 688).
Rz. 77
Stand: 06/03 – 07/2025
Nach der Rechtsprechung des BFH muss der Leistungsempfänger der Leistungen der selbständigen Lehrer eine der in § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG genannten Einrichtungen sein (BFH vom 17.6.1998, XI R 68/97, UR 1999, 162; vom 27.08.1998, V R 73/97, BStBl. II 1999, 376; vom 23.08.2007, V R 10/05, UR 2007, 854; vom 17.04.2008, V R 58/05, UR 2008, 581; BFH vom 15.05.2025, V R 23/24, DStR 2025, 2426). Dies entspricht auch dem Wortlaut des § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. b UStG. Die Vortragstätigkeit ei...