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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.2.1 Unternehmerfähigkeit

Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
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Rz. 14

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Unternehmerfähigkeit hängt von der Steuerrechtsfähigkeit ab. Steuerrechtsfähig (also Träger von Rechten und Pflichten im umsatzsteuerlichen Sinne) ist jedes selbstständige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistung gegen Entgelt ausführt (Abschn. 2.1. Abs. 1 S. 2 UStAE). Nicht entscheidend sind die zivilrechtliche Rechtsform bzw. Rechtsfähigkeit des Leistenden (Abschn. 2.1. Abs. 1 S. 3 UStAE). Unternehmerfähig sind demzufolge:

  • natürliche Personen (unabhängig von der Geschäftsfähigkeit, d. h. sogar ein Kleinkind kann Unternehmer sein, auch ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, vgl. BFH vom 07.09.2006, Az: V R 6/05, BStBl II 2007, 148);
  • Personenzusammenschlüsse (z. B. OHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft, nichtrechtsfähiger Verein, Erbengemeinschaft, Miteigentümergemeinschaften (BMF vom 01.12.2006, Az: IV A 5 – S 7300 – 90/06, UVR 2007, 8);
  • juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, KGaA, e. V.);
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Realkörperschaften wie Industrie- und Handelskammern, Personalkörperschaften wie z. B. Hochschulen, Anstalten des öffentlichen Rechts wie kommunale Sparkassen, aber auch Sozialversicherungsträger (dazu FG München vom 25.01.2006, Az: 3 K 1335/02, UStB 2007, 7), öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG) insbesondere die Katholische und Evangelische Kirche und deren selbstständige Untergliederungen, sowie die israelitischen Kultusgemeinden;
  • Bruchteilsgemeinschaften. Mit Urteil vom 22.11.2018 (Az: V R 65/17, BFHE 263, 90) hat der V. Senat des BFH jedoch entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist, und begründete das mit dem Umstand, dass nach den allgemeinen Grundsätzen nur derjenige ...

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