Rz. 71
Stand: 06/03 – 07/2025
§ 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. b UStG befreit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer, soweit diese an Hochschulen, öffentlich allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen oder anderen Einrichtungen, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a UStG erfüllen, erbracht werden. Unselbständige Lehrer, d. h. angestellte oder beamtete Lehrer, sind insofern schon keine Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, so dass es für ihre unterrichtende Tätigkeit an der Steuerbarkeit fehlt. Soweit Lehrer nebenberuflich unterrichten und dabei selbständig tätig sind, werden ihre Umsätze zumeist die Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG nicht erreichen und deshalb steuerfrei sein. Soweit die Kleinunternehmerregelung nicht greift, stellt sich allerdings die Frage, ob die Umsätze nach § 4 Nr. 21 Buchst. b oder c UStG steuerfrei sind.
Rz. 72
Stand: 06/03 – 07/2025
Die Beurteilung der Steuerfreiheit selbständiger Lehrer wurde bislang dadurch erschwert, dass die nationale Rechtslage erheblich von den unionsrechtlichen Vorgaben abwich (vgl. Korn, UR 2010, 688; Philipowski, UR 2010, 161; Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl. 2022, 792 ff.). Der bis zum 31.12.2024 geltende § 4 Nr. 21 UStG sah nur eine Steuerbefreiung für selbständige Lehrer vor, wenn diese Unterrichtsleistungen an einer Hochschule bzw. entsprechenden in der Vorschrift genannten Einrichtungen erbrachten. Privatlehrer, die selbst eigenständig und eigenverantwortlich unterrichteten, waren dagegen – entgegen den klaren Vorgaben des Art. 132 Buchst. j MwStSystRL – nicht von der Umsatzsteuer befreit. Soweit die unionsrechtlichen Vorgaben geringere Anforderungen an die Steuerbefreiung stellen, kam ein unmittelbares Berufen auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung in ...