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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.2 Bündel von Einzelleistungen

Rüdiger Weimann
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Rz. 55

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, das zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält (Abschn. 25.1. Abs. 2 UStAE).

 

Rz. 56

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Als Bestandteile einer Reiseleistung kommen insbesondere in Betracht:

  1. Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer;
  2. Beherbergung;
  3. Verpflegung;
  4. Betreuung durch Reiseleiter;
  5. Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport- und sonstige Animationsprogramme, Landausflüge);
  6. Eintrittsberechtigungen.
 

Rz. 57

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Ein Leistungsbündel liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer gegenüber seinem Kunden lediglich eine Beförderungsleistung erbringt, deren Zweck es ist, den Kunden die An- und Abreise zu organisieren. Unerheblich ist dabei, ob die Beförderungsleistung mittels eines oder mehrerer verschiedener oder gleichartiger Beförderungsmittel erbracht wird.

 

Rz. 58

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Eigenleistungen (Rz. 114 ff.) sind bei der Prüfung, ob eine Reiseleistung gegeben ist, nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 59

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Eine einzelne Leistung genügt für die Anwendung des § 25 UStG nur dann, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt (vgl. EuGH vom 19.12.2018, Rs. C-552/17, Alpenchalets Ressorts, und BFH vom 27.03.2019, V R 10/19 [V R 60/16], BStBl II 2021, 497). Zum Steuersatz vgl. Rz. 210 ff.

 

Rz. 60

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Der EuGH hat dies ausdrücklich damit begründet, dass er entgegen den vom BFH im Vorlagebeschluss geäußerten Bedenken an seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Sonderregelung festhält. Würden nämlich vom Anwendungsbereich der Sonderregelung Leistungen eines Reisebüros allein deswegen ausgeschl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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