Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Aussagen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass nach Auffassung der Verwaltung einerseits die Lieferung von Wärme, der Versorgung mit Wasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und Treppenreinigung, die Treppenbeleuchtung, die Lieferung von Strom sowie die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss durch den Vermieter als Nebenleistungen anzusehen sind (vgl. Abschn. 4.12.1. Abs. 5 S. 3 UStAE; zur Lieferung von Strom vgl. auch BFH vom 15.01.2009, Az: V R 91/07, BStBl II 2009, 615). Es ist jedoch nicht recht nachvollziehbar, warum andererseits die Lieferung von Heizgas und Heizöl keine Nebenleistungen sein sollen (vgl. Abschn. 4.12.1. Abs. 6 S. 1 UStAE).
Darüber hinaus stehen diese althergebrachten Differenzierungen teilweise im Widerspruch zur jüngeren, selbst aber auch nicht ganz widerspruchsfreien EuGH-Rechtsprechung.
Im Urteil Tellmer Property (EuGH vom 11.06.2009, Rs. C-572/07, UR 2009, 557; vgl. hierzu auch von Streit, DStR 2012, 2575; Widmann, BB 2012, 2018) entschied der Gerichtshof zunächst, dass die Vermietung eines Gebäudes und die Reinigung von dessen Gemeinschaftsräumen nicht als einheitliche Leistung angesehen werden kann, wenn die Dienstleistung separat zur Miete dem Vermieter in Rechnung gestellt wird, mit der Folge, dass die Reinigung nicht das steuerfreie Schicksal der Gebäudevermietung teilte.
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Im Urteil Field Fisher Waterhouse (EuGH vom 27.09.2012, Rs. C-392/11, UR 2012, 964; vgl. hierzu von Streit, DStR 2012, 2575; Heidner in Bunjes, § 4 Nr. 12 Rn. 31) nivellierte der EuGH diese Aussage und stellte fest, dass eine Vermietung von Grundstücken und die mit dieser Vermietung zusammenhängenden Dienstleistungen wie etwa u. a. die Wasserver...