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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.14 Ausnahmen vom Wechsel der Steuerschuldnerschaft (§ 13b Abs. 6 UStG)

Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
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Rz. 110

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist bei bestimmten Beförderungsleistungen nach § 13b Abs. 6 UStG ausgeschlossen:

  • In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG bedarf es keiner Steuerschuld des Leistungsempfängers, weil durch die Erhebung der Steuer an den Außengrenzen zum Drittland durch die Zollverwaltung beim ausländischen leistenden Unternehmer bereits eine Besteuerung sichergestellt wird.
  • Bei Personenbeförderungsleistungen mit einem Fahrzeug i. S. d. § 1b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG (d. h. mit einem motorbetriebenen Landfahrzeug mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt) würde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu erheblichen Problemen bei der Abwicklung führen. Deshalb bleibt in diesen Fällen der leistende Unternehmer Steuerschuldner.
  • Die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen ist ebenfalls von der Anwendung des § 13b UStG ausgenommen; Steuerschuldner bleibt damit der leistende Unternehmer.
  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 1 bis 5 UStG) findet keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland besteht (§ 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG). Für diese Leistungen ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Unter die Umsätze, die zur Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse gehören, fallen insbesondere Leistungen, für die der Leistungsempfänger Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet, sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen, wie z. B. Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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