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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.1.1.5 Einfluss preisbeeinflussender Bestandteile auf die Bemessungsgrundlage

Sven Wagner
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Rz. 34

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Preiserhöhende Bestandteile (Zahlungszuschläge) erhöhen grundsätzlich als zusätzliches Entgelt die Bemessungsgrundlage (z. B. Zielzinsen beim Ratenkauf). Abzugrenzen sind entgeltliche Zahlungszuschläge von Zahlungen des Leistungsempfängers, die zum echten Schadenersatz zählen (z. B. Verzugszinsen). So können z. B. Stornokosten echter Schadenersatz sein, wenn dem Kunden ein Rücktrittsrecht vertraglich zustand oder Entgelt für die Leistung "Bereithalten eine Leistung" sein, wenn dieses Rücktrittsrecht nicht bestand (vgl. OFD Frankfurt vom 05.08.2008, Az: S 7100 A – 199 – St 110, UR 2008, 864). Abzugrenzen sind auch Fälle, in denen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein gesonderter Kreditvertrag i. Z. m. der Begleichung des Entgelts vereinbart wird. Dann ist von zwei Leistungen auszugehen. Die Kreditgewährung stellt dann eine zweite nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung dar (zur Abgrenzung z. B. vgl. Abschn. 3.11. UStAE). Liegen Zahlung des vereinbarten Preises und die Zahlungszuschläge in unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen (Voranmeldungszeiträumen), ist § 17 UStG (Regelungen zur Änderung der Bemessungsgrundlage – insbesondere Zeitpunkt der Änderung gem. § 17 Abs. 1 S. 8 UStG, vgl. § 17 Rz. 29) zu beachten. Somit stellt das zusätzliche Entgelt, das ein Erbringer von Telekommunikationsdiensten seinen Kunden berechnet, wenn sie diese Dienste nicht im Lastschriftverfahren oder durch BACS-Überweisung bezahlen, sondern per Kredit- oder Debitkarte, per Scheck oder in bar am Schalter einer Bank oder einer zur Entgegennahme der Zahlung für Rechnung des betreffenden Leistungserbringers ermächtigten Stelle, keine (und somit auch nicht eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreie) Gegenleistung für eine eigenständige, von der...

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