Rz. 23
Stand: 06/03 – 07/2025
Zum Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts gibt es eine Vielzahl von Befassungen und Aussagen vor allem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, die aber angesichts ihrer Abstraktheit nur bedingt weiterhelfen.
So seien Tätigkeiten erfasst, bei denen die Unterweisung in Schulen oder Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln (vgl. EUGH vom 14.06.2007, Rs. C-445/05, Haderer, UR 2007, 592; BFH vom 27.09.2007, Az: V R 75/03, BStBl II 2008, 323).
Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" beschränke sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schließe auch Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH vom 28.01.2010, Rs. C 473/08, Eulitz, UR 2010, 174).
Für die Zwecke der Mehrwertsteuer sei auch nicht zwischen dem Unterricht, der Schülern oder Studierenden erteilt wird, die an einer erstmaligen Schul- oder Hochschulausbildung teilnehmen, und dem Unterricht zu unterscheiden, der Personen erteilt wird, die bereits über einen Schul- oder Hochschulabschluss verfügen und die aufgrund dieses Abschlusses ihre Berufsausbildung betreiben (vgl. EuGH vom 28.01.2010, Rs. C 473/08, Eulitz, UR 2010, 174).
Der Unterricht erfasse sowohl Tätigkeiten zur Vermittlung von praktischen als auch theoretischen Kenntnissen. Auch die Vertiefung und Festigung der Kenntnisse der von Schülern und Studenten in Bildungseinrichtungen erworbenen Kenntnisse durch Nachhilfe u...