Rz. 18
Stand: 06/03 – 07/2025
Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen umfassen Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung sowie berufliche Umschulung und auch damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen (vgl. Abschn. 4.21.1. Abs. 1 S. 1 UStAE). Die Leistungen müssen den Schul- und Bildungszweck nicht nur ermöglichen, sondern selbst bewirken (vgl. BFH vom 21.03.2007, Az: V R 28/04, BStBl II 2010, 999). Nicht erfasst ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die aber nach Maßgabe des § 4 Nr. 23 Buchst. a UStG steuerfrei sein kann.
Rz. 19
Stand: 06/03 – 07/2025
Unerheblich ist, wem gegenüber (etwa gegenüber den Eltern des Auszubildenden) sich der Unternehmer zivilrechtlich zur Ausführung der Leistung verpflichtet. Auch die Ziele der Personen, welche die Leistung in Anspruch nehmen, sind ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein die Art der erbrachten Leistung und ihre generelle Eignung als Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung sowie berufliche Umschulung. Deshalb ist es auch ohne Belang, wie hoch der Anteil der Schüler ist, die den Unterricht tatsächlich im Hinblick auf eine Schul- oder Berufsausbildung besuchen oder später tatsächlich den entsprechenden Beruf des Tänzers ergreifen (vgl. BFH vom 24.01.2008, Az: V R 3/05, BStBl II 2012, 267; Abschn. 4.21.1. Abs. 1 S. 2ff. UStAE).
Rz. 20
Stand: 06/03 – 07/2025
Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. Sie sind nur insoweit steuerfrei, als es sich um einen eng verbundenen Umsatz (siehe Rz. 43 ff. oder um Nebenleistungen handelt. Eine Nebenleistung liegt in Fällen vor, in denen das den Lehrgangsteilnehmern überlassene Lehr- und Lernmaterial inhaltlich den Unterricht ergänzt, zum Einsatz im Unterri...