Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Der Begriff des Wiederverkäufers ist in Anlehnung an Art. 38 Abs. 2 MwStSystRL wie folgt definiert: Wiederverkäufer ist ein Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände (Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte) in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung (vgl. Rz. 45 f.) ist.
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Aus der Begriffsbestimmung "Haupttätigkeit" ergibt sich, dass der Wiederverkäufer daneben auch andere Tätigkeiten ausüben kann, ggf. auch solche, die gar nichts mit Energiehandel zu tun haben. Ferner ist hinsichtlich des Begriffs der "Haupttätigkeit" zu beachten, dass eine "spartenbezogene" Betrachtung vorzunehmen ist. Dabei sind die unterschiedlichen Liefergegenstände "Gas", "Elektrizität", "Wärme" und "Kälte" als eigene Sparten anzusehen. Ein Unternehmer, dessen Haupttätigkeit z. B. im Erwerb und in der Lieferung von "Gas" besteht und dessen eigener Verbrauch von Gas von untergeordneter Bedeutung ist, ist zwar Wiederverkäufer für Gas, kann aber hinsichtlich der übrigen Sparten, z. B. "Elektrizität", die Merkmale als Wiederverkäufer i. S. dieser Vorschrift ggf. nicht erfüllen. Für diese Sparte gilt er dann als anderer Abnehmer.
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Die Haupttätigkeit des Unternehmers in Bezug auf den Erwerb von Gas über das Erdgasn...