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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.1 Umsätze für die Seeschifffahrt

Robert C. Prätzler
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Rz. 18

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 2 UStG i. V. m. § 8 Abs. 1 UStG ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Umsätze unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger erbracht werden (vgl. Abschn. 8.1. Abs. 1 S. 1, 3 UStAE). Die Umsätze vorangehender Stufen (z. B. Zwischenhändler im Reihengeschäft) sind folglich grundsätzlich nicht begünstigt. Wenn aber im Leistungszeitpunkt deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines qualifizierenden Seeschiffes feststeht und die endgültige Zweckbestimmung der Leistung bereits aufgrund der Befolgung der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Beleg- und Buchnachweis) sowie der Befolgung der Aufbewahrungspflichten und nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar ist, kann sich die Steuerbefreiung auch auf vorhergehende Stufen erstrecken (vgl. Abschn. 8.1. Abs. 1 S. 3 UStAE).

 

Rz. 18a

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Hinsichtlich der Frage der unmittelbaren Leistungserbringung hat sich die Verwaltungsauffassung mehrfach geändert. Zunächst ging die Verwaltung von einer Befreiung auch auf Vorstufen aus. Abschn. 145 Abs. 2 UStR 2005 forderte allerdings bezüglich der Leistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 UStG die unmittelbare Leistungserbringung (vgl. EuGH vom 26.06.1990, Rs. C-185/89, UVR 1990, 338 [UR 1991, 349] – Art. 15 Nr. 4 der 6. EG-RL "Lieferung von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen" – Gleichstellung mit Behandlung bei Ausfuhrumsätzen). Nach Abschn. 145 Abs. 1 UStR 2008 wurde dann die unmittelbare Leistungserbringung in allen Fällen gefordert, was allerdings durch das BMF-Schreiben vom 24.01.2008 (Az: IV A 6 – S 7155-a/07/0002, BStBl I 2008, 294; aufgehoben durch BMF-Schreiben vom 04.04.2014, Az: IV D 3...

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