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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.1 Betätigung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts

Sven Wagner
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Rz. 8

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wird eine ehrenamtliche Person für eine öffentlich-rechtliche Person tätig, ist die Vergütung nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG grundsätzlich steuerfrei, weil regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass es sich immer um einen angemessenen Auslagenersatz handelt. Das gilt jedoch nur für den hoheitlichen Bereich, der i. d. R. durch Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Unter diese Vorschrift fallen insbesondere die ehrenamtlich tätigen Bürgermeister, Beigeordneten, Gemeinderäte und andere Bürger, die ein kommunales Ehrenamt gegen die Entrichtung einer Entschädigung ausüben.

 

Rz. 9

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuerbefreiung kann nur dann greifen, wenn es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Zudem darf diese Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt werden (vgl. auch Rz. 15 ff.). Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist eine Tätigkeit mit dem Begriff der "Ehrenamtlichkeit" jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, die einer beruflichen Ausübung gleichkommt (vgl. Abschn. 4.26.1. Abs. 1 S. 8 UStAE).

 

Rz. 10

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wahlhelfer beispielsweise sind Hilfskräfte im jeweiligen Wahlgremium. Sie sind weisungsabhängig und daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Arbeitnehmer. Die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen sind somit umsatzsteuerlich nicht steuerbar (FinMin Sachsen-Anhalt vom 19.04.1999, Az: 42 – S 2337 – 40).

 

Rz. 11

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art der öffentlich-rechtlichen Person, ist die Steuerfreiheit des Aufwandsersatzes nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG zu prüfen.

 

Rz. 12

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Weitere Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten für den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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