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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.1 Abgrenzung zwischen Werkleistung und Werklieferung

Robert C. Prätzler
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Rz. 19

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Der Begriff der Lohnveredelung ist im Umsatzsteuerrecht nicht näher beschrieben. Für die Auslegung maßgeblich ist nicht das nationale Recht, sondern das Unionsrecht. Dieses verwendet in Art. 146 Abs. 1 c) MwStSystRL die Formulierung der "Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen". Allgemein wird unter einer Lohnveredelung eine Werkleistung verstanden (vgl. Abschn. 7.4. UStAE). Sofern § 7 UStG auf den Unternehmer verweist, ist somit der Werkunternehmer gemeint, ein Unternehmer, der eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) an einem Gegenstand der Ausfuhr durch Be- oder Verarbeitung dieses Gegenstandes erbringt. Nicht in den Anwendungsbereich der Norm fällt hingegen die Werklieferung, diese kann unter den Voraussetzungen des § 6 UStG steuerfrei sein. Im Unterschied zu § 6 UStG beinhaltet § 7 Abs. 1 S. 1 UStG das weitere Tatbestandsmerkmal, dass der Gegenstand, an dem die Lohnveredelung ausgeführt wird, zu diesem Zweck durch den Auftraggeber der Lohnveredelung im Gemeinschaftsgebiet erworben oder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sein muss. Der Abgrenzung der Werkleistung von der Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) kommt daher Bedeutung für die Anwendung der Norm zu. Verwendet der Werkunternehmer für das Werk selbstbeschaffte Stoffe, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, erbringt er eine Werklieferung (vgl. Abschn. 3.8. UStAE) und fällt mit dieser nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 7 UStG (zu den Abgrenzungsgrundsätzen vgl. BFH vom 25.03.1965, Az: V 253/63 U, BStBl III 1965, 338 und Abschn. 3.8. UStAE). Die Steuerfreiheit einer Werklieferung ist nach § 6 Abs. 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG zu prüfen. In seiner Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH vom 09.06.2005, Az: V R 50/02, BStBl II 2006, 98 [ortho...

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