Rz. 33
Stand: 06/02 – 07/2025
Die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen müssen "wissenschaftlicher oder belehrender Art" sein. Bei der insofern gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Kurse zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" im Sinne dieser Vorschrift, sondern nur solche Kurse, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind (vgl. BFH vom 27.04.2006, Az: V R 53/04, BStBl II 2007, 16). Insofern wird auch auf die Kommentierung zu § 4 Nr. 21 Rz. 23 ff. verwiesen.
Rz. 34
Stand: 06/02 – 07/2025
Ausreichend war grundsätzlich bereits, dass bestimmte Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden, z. B. die Erteilung von Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel- und Skiunterricht (vgl. Abschn. A.22.1. Abs. 4 UStAE). Zwar hatte der EuGH entschieden, dass die vermittelten Fertigkeiten und Fähigkeiten sich nicht auf Tätigkeiten beziehen, die den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH vom 14.06.2007, Rs. C-445/05, Haderer, UR 2007, 592; EuGH vom 28.01.2010, Az: C-473/08, Eulitz, DStR 2010, 218). Mithin entfiel bei Koch- und Handarbeitskursen sowie bei der Erteilung von Schwimm-, Tennis-, Reit- und Segelunterricht grundsätzlich die Steuerfreiheit. Das vom EuGH zunächst nicht näher definierte Abgrenzungskriterium der reinen Freizeitgestaltung konkretisierte der BFH aber dahingehend, dass ein hohes Gemeinwohlinteresse die Annahme der Freizeitgestaltung widerlegt (BFH vom 05.06.2014, Az: V R 19/13, UR 2014, 735 und vom 07.01.2015, Az: V B 102/14, UR 2015, 238).
Tanzkurse stellten daher begünstigten Sportunterricht dar, wenn die Teilnehmer das Tanzen in erster Linie als We...