Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
§ 4 Nr. 14 UStG regelt die Steuerbefreiung für humanmedizinische Heilbehandlungsleistungen. Die Steuerbefreiung gliedert sich zunächst mit § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG in eine Befreiungsvorschrift für Angehörige von Heilberufen sowie mit § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG in eine Befreiungsvorschrift für Krankenhäuser und weitere Heilbehandlungseinrichtungen.
§ 4 Nr. 14 Buchst. c UStG ergänzt die Vorschrift um Heilbehandlungsleistungen durch Einrichtungen mit bestimmten Versorgungsverträgen. § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG enthält eine Befreiungsvorschrift für infektionshygienische Leistungen und § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG eine Befreiung von Leistungen zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Umsätze aus der Lieferung und Wiederherstellung von im Unternehmen des Zahnarztes hergestellten -bzw. wiederhergestellten Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten werden durch § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, unterliegen aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG dem ermäßigten Steuersatz.
Rz. 2
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Als Zweck der Steuerbefreiung für heilberufliche Leistungen hatte das BVerfG die Entlastung der zuständigen Sozialleistungsträger gesehen (vgl. BVerfG vom 10.11.1999, Az: 2 BvR 2861/93, BStBl II 2000, 160). Dies greift aber insofern zu kurz, als die Steuerbefreiung nicht darauf abstellt, dass die Kosten heilberuflicher Leistungen von Sozialleistungsträgern übernommen werden. § 4 Nr. 14 UStG dient vielmehr allgemein dazu, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken und sie damit für den Einzelnen leichter zugänglich zu machen (vgl. EuGH vom 18.09.2019, Rs. C-700/17, Peters, DStR 2019, 1972).