Rz. 1
Stand: 06/03 – 07/2025
§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG befreit die dort genannten Schul- und Berufsbildungsmaßnahmen im Interesse der Verbraucher von der Umsatzsteuer. Zweck der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG ist es,
- die schulische und berufliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern,
- zur gleichmäßigen Behandlung der privaten und der öffentlichen (staatlichen) Schulen beizutragen und
- die Bildungsleistung als solche, d. h. Unterricht bzw. Schulung im weitesten Sinne, von der USt freizustellen, um diese Leistungen für den Verbraucher nicht durch die USt zu verteuern (FG Berlin vom 02.06.1998, 5655/79, DStRE 1999, 488; Kulmsee in R/K/L, UStG, § 4 Nr. 21 Rn. 7).
Die Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer werden nach Maßgabe des § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Der Schul- und Hochschulunterricht von Privatlehrern ist nach § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. c UStG steuerfrei.
Rz. 2
Stand: 06/03 – 07/2025
Die Steuerbefreiung führt zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Eine Option zur Steuerpflicht gem. § 9 UStG ist nicht möglich; eine sachliche Unbilligkeit ist insoweit nicht gegeben (BFH vom 06.12.1994, V B 52/94, BStBl II 1995, 913). Soweit in der Literatur erwogen wird, dass sich durch das Erfordernis einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ein faktisches Wahlrecht für die davon erfassten Bildungseinrichtungen ergäbe (vgl. Becker, MwStR 2025, 52; Hoink/Huschens, DB 2025, 3066; Sterzinger, UR 2024, 878), ist dem nicht zu folgen (vgl. auch Axmann/Huschens, UVR 2025, 88; Sikorski, StBp 2025, 97). In der Literatur wird daher die Einführung eines Optionsrechts zum Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG diskutiert (vgl. Treiber, DStR 2025, 1209). Kritisch zur Versagung der Steuerpflicht bei B2B-Umsätzen auch Ho...