Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 2 Grundstücke / 3.3 Scheinbestandteile und Zubehör

Dr. Per-Eric Eulau, Dietrich Weilbach
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 12

Die sog. Scheinbestandteile eines Grundstücks oder eines Gebäudes gehören – wie die Bezeichnung schon andeutet – nicht zu den Bestandteilen dieses Grundstücks oder Gebäudes. Hierzu rechnen Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden[1] verbunden sind (z. B. Ausstellungshallen für die Dauer einer Messe, Bauhütten, Gewächshäuser, Gartenhäuser, Pflanzen in einer Baumschulanlage) oder nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude[2] eingefügt sind (z. B. vom Mieter eingefügte Teppichböden). Ob dies der Fall ist, hängt nach der Rechtsprechung des BGH vom Willen desjenigen ab, der die Verbindung der Sache mit dem Grund und Boden hergestellt oder der die Sache in das Gebäude eingefügt hat. In manchen Fällen ergibt sich auch schon aus dem beabsichtigten Zweck, dass die Verbindung oder Einfügung bloß von vorübergehender Natur ist.

 

Rz. 13

Errichtet der Pächter oder Mieter eines Grundstücks auf diesem ein Gebäude, ist – wenn nicht weitere Umstände einen anderen Schluss rechtfertigen – davon auszugehen, dass die Verbindung mit dem Grund und Boden zu einem nur vorübergehenden, nach der Dauer des (Pacht- bzw. Miet-) Vertragsverhältnisses ausgerichteten Zweck erfolgt ist.[3] Gegen eine solche Annahme spricht auch nicht, wenn sich das Pacht- oder Mietverhältnis über einen längeren Zeitraum erstreckt. Ebenso wenig steht eine besonders stabile oder massive Bauweise des Gebäudes der Annahme eines nur vorübergehenden Zwecks entgegen. Die Annahme eines nur vorübergehenden Zwecks verbietet sich jedoch dann, wenn eine künftige dauerhafte Verbindung zwischen dem Gebäude und dem Grund und Boden möglich ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn dem Eigentümer des Grund und Bodens das Recht zusteht, das Gebäude des Pächters bzw. Mieters zu übernehmen. Die vorstehenden...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    471
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    326
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    301
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    271
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    248
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    245
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    216
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    175
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    156
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    147
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    144
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    142
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    140
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    137
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    129
  • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
    127
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    125
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    123
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    119
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Video-Seminar: Einführung in die Erbschaftsteuer
Einführung in die Erbschaftsteuer (Video-Seminar)
Bild: Haufe Shop

Das neue Videoformat #steuernkompakt gibt Ihnen einen fundierten Einblick in die Erbschaftsteuer. Entlang der Chronologie des Erbfalls erläutert der Referent die Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts und spricht alle wesentlichen Praxisfragen an. Mit vielen Beispielen und inkl. Skript.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren