Dr. Carina Koll
, Dr. Robert Faltings
Rz. 6
§ 13 Nr. 1 GrEStG spricht von der regelmäßigen Steuerschuldnerschaft der an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen. Die Vorschrift bezieht sich damit in erster Linie auf Kaufverträge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, bei denen sich Veräußerer und Erwerber des Grundstücks gegenüberstehen. Aber auch "andere Rechtsgeschäfte", die den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen, fallen darunter. Hierzu gehört etwa die gemischte Schenkung bzw. die Schenkung unter einer Auflage, bei denen die Vertragspartner des Schenkungsvertrages Steuerschuldner sind. Ferner erstreckt sich die Vorschrift auch auf die Partner eines Grundstückstauschs (Tauschverträge), die gemeinsam Steuerschuldner sind, und auf Einbringungsvorgänge, bei denen der Einbringende und der Empfänger, d. h. der einbringende Gesellschafter und die erwerbende Gesellschaft als Steuerschuldner anzusehen sind. Um einen Anwendungsfall von § 13 Nr. 1 GrEStG handelt es sich auch bei der Auflassung; Steuerschuldner sind hier der Auflassende und der Auflassungsempfänger.
In den genannten Fällen sind der Veräußerer und der Erwerber bzw. der ein Übereignungsrecht übertragende und der dieses Recht empfangende Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer. Es sind stets mindestens 2 Steuerschuldner vorhanden.
Erwerben mehrere Personen ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum (= Miteigentum), so schuldet jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner. Das gilt entsprechend für die auf der Veräußererseite beteiligten Miteigentümer. Dementsprechend ist bei einem Grundstückserwerb zu gemeinschaftlichem Eigentum von Ehegatten jeder Ehegatte für sich Steuerschuldner für den Erwerb der Hälfte des Gru...