Dr. Carina Koll
, Dr. Robert Faltings
Rz. 2
§ 43 AO enthält keine spezifischen Regelungen zur Steuerschuldnerschaft, sondern bildet nur einen entsprechenden allgemeingesetzlichen Rahmen und verweist auf die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Die Vorschrift des § 13 GrEStG füllt diesen Rahmen für den Bereich der Grunderwerbsteuer aus und bestimmt, wer Schuldner der Grunderwerbsteuer ist. Generell ist dies auch bei der Grunderwerbsteuer derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Rz. 3
Der Steuerschuldner darf nicht mit dem Steuerpflichtigen verwechselt werden. Der Begriff des Steuerpflichtigen geht weiter und umfasst neben dem Steuerschuldner auch noch den Haftungsschuldner.
Die Steuerschuldnerschaft hängt nach § 13 Nr. 1 bis 5 GrEStG von der Art des jeweiligen Erwerbsvorgangs ab. Beim weitaus häufigsten Erwerbsvorgang – dem Erwerb eines Grundstücks durch Vertrag – sind Steuerschuldner "regelmäßig" die an diesem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen, also Veräußerer und Erwerber. Es handelt sich insoweit also um eine echte Gesamtschuldnerschaft. Zur Bedeutung des Begriffs "regelmäßig" vgl. Rz. 6.
Rz. 4
Für die Finanzverwaltung stellt § 13 GrEStG eine notwendige und ausreichende Rechtsgrundlage zur Inanspruchnahme der dort definierten Steuerschuldner dar. Soweit dort – wie in den Fällen des § 13 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 GrEStG – als Steuerschuldner mehrere Personen genannt sind und sie die Steuer demgemäß nebeneinander schulden, sind sie Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann von jedem der Gesamtschuldner die Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis verlangen, natürlich aber insgesamt nur einmal. Beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags sind damit sowohl Veräußerer als auch Erwerber Steuerschuldner, sodass das Finanzamt einen dieser Beteiligten in A...