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Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 2.4.2 Umwandlungen

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 41a

Für Umwandlungen gilt das mit Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) v. 28.10.1994[1] grundlegend neu gefasste und zum 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz.[2] Mit dem Umwandlungsgesetz, das sicherlich zu den bedeutendsten deutschen Gesetzen gerechnet werden kann, wurde nicht nur – rechtsbereinigend – das bis dahin bestehende Recht der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen[3] zusammengefasst und systematisiert, sondern es wurden damit vor allem die bis dahin bestehenden Umwandlungsmöglichkeiten (z. B. für Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) erheblich erweitert. Insbesondere wurde damit die Möglichkeit der Spaltung von Unternehmen generell in das Gesellschaftsrecht eingeführt. Mit diesen Regelungen soll es den Unternehmen erleichtert werden, ihre Strukturen den jeweiligen (geänderten) wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen, z. B. durch die Bildung kleinerer Unternehmenseinheiten über die Gründung von Tochtergesellschaften oder eine Unternehmensaufteilung. Dieser Zielsetzung kommt gerade auch heute wieder besondere Bedeutung zu. Mit dem UmwBerG wurden außerdem bestehende ältere EG-Richtlinien[4] eingebunden[5]. Das UmwG 1995 ist inzwischen bereits mehrfach, insbesondere zur Berücksichtigung weiterer EU-rechtlicher Vorgaben, zuletzt durch Art. 22 des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst[6] geändert worden.

Als "Rechtsträger" i. S. d. UmwG kommt jede im Rechtsverkehr als "Vollinhaber eines Rechts" auftretende juristische Einheit in Betracht[7]. Die im UmwG für die Fälle der übertragenden Umwandlungen und des Formwechsels angeführten Rechtsträger sind abschließend aufgeführt, eine Übertragun...

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