Dr. Per-Eric Eulau
, Dietrich Weilbach
Rz. 25
Nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG ist die Steuer auch in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG bis § 1 Abs. 3a GrEStG nach den Grundbesitzwerten i. S. d. §§ 151, 157 BewG zu bemessen. Ein Verweis auf § 1 Abs. 2b und 2b GrEStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des GrEStG vom 12.5.2021 aufgenommen, die Vorschrift erfasst Absatz 2a "bis" Absatz 3a. Erfasst sind damit auch Fälle eines "Share Deals".
Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG wurde erst durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 in die Vorschrift aufgenommen. Die Neufassung ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes verwirklicht worden sind. Bemessungsgrundlage für die Fälle des § 1 Abs. 2a GrEStG ist, auch wenn weniger als 100 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übertragen werden, der volle Grundstücks- bzw. Grundbesitzwert i. S. d. §§ 151 , 157 BewG.
Auch bei der Anteilsvereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG wird der volle Grundstücks- bzw. Grundbesitzwert i. S. d. §§ 151, 157 BewG angesetzt, obwohl ggf. nur sehr wenige Anteile zur Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG übertragen werden. Da in diesen Fällen eine etwa zu erbringende Gegenleistung nur für den Erwerb einiger Anteile, ggf. auch nur des letzten Anteils, erbracht wird, könnte sie ohnehin nicht zur Grundlage der Steuerberechnung gemacht werden. Ebenfalls nach dem Wert des ganzen Grundstücks berechnet sich die Steuer in den Fällen der Anteilsübertragung i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG.
Vom Grundsatz des Ansatzes des vollen Grundstücks- bzw. Grundbesitzwerts wird in besonderen Fällen abgewichen, wenn es sich beim Erwerb nach § 1 Abs. 2a, Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG um eine gemischte ...