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Weilbach, GrEStG § 6 a Steuervergünstigung bei Umstruktu ... / 1.5 Die Änderung des § 6 a GrEStG durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 11

Durch Art. 26 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[1] v. 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) ist § 6 a S. 1 GrEStG neu gefasst worden. Die Neufassung trägt zunächst als Folgeänderung der gleichzeitigen Einführung des Ergänzungstatbestandes des § 1 Abs. 3a GrEStG durch Art. 26 Nr. 1 Buchst. a AmtshilfeRLUmsG Rechnung, mit dem insbesondere Erwerbsvorgänge mit sog. Real Estate Transfer Tax-Blocker-Strukturen (RETT-Blocker) der Besteuerung unterworfen werden. Die Begünstigung des § 6 a GrEStG, die bisher steuerbare Rechtsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG erfasst hat, erstreckt sich dementsprechend nun-mehr auch auf steuerbare Rechtsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 3a GrEStG. Des Weiteren wurde mit der Neufassung des § 6 a GrEStG aber auch der Anwendungsbereich dieser Vorschrift über die schon bisher begünstigungsfähigen Umwandlungsfälle[2] hinaus erweitert. Begünstigungsfähig sind danach jetzt auch Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG oder der neuen Vorschrift des § 1 Abs. 3a GrEStG zu einem steuerbaren Rechtsvorgang führen. Die Neufassung des § 6 a S. 1 GrEStG ist nach dem durch Art. 26 Nr. 10 Buchst. b AmtshilfeRLUmsG angefügten § 23 Abs. 11 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6.6.2013 verwirklicht werden.

Für die in die Steuervergünstigung des § 6 a GrEStG einbezogenen Erwerbsvorgänge i. S. d. neuen § 1 Abs. 3a GrEStG gelten die Grundsätze zur Anwendung des § 6 a GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG entsprechend. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3a S. 1 GrEStG ist verwirklicht, wenn ein Rechtsträger aufgrund eines Rechtsvorgangs unmittelb...

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