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Weilbach, GrEStG § 6 Übergang von einer Gesamthand

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 6 GrEStG befreit in einem bestimmten Umfang die Überführung von Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum, Alleineigentum oder anderes Gesamt­handseigentum. Die Vorschrift stellt damit das grunderwerbsteuerrechtliche Pendant zu § 5 GrEStG dar und regelt spiegelbildlich den Umkehrfall dieser Vorschrift. Ihr Anwendungsbereich ist durch den neuen § 24 vorläufig bis Ende 2026 verlängert worden, obwohl es zivilrechtlich seit 1.1.2024 wegen MoPeG kein Gesamthandsvermögen mehr gibt. Im Regelungsbereich des § 6 GrEStG werden Grundstücke nicht in Richtung einer Gesamthand i. S. d. § 24, sondern weg von ihr bewegt, und zwar in verschiedenen Fallkonstellationen:

Nach § 6 Abs. 1 und 2 GrEStG wird die Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer ihrer Gesamthänder[1] oder in das Alleineigentum eines Gesamthänders[2] von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, soweit der jeweilige Erwerber an der Gesamthand beteiligt ist. Damit entspricht § 6 Abs. 1 GrEStG der Vorschrift des § 5 Abs. 1 GrEStG und § 6 Abs. 2 GrEStG der Vorschrift des § 5 Abs. 2 GrEStG mit jeweils entgegengesetzter Übertragungsrichtung des Grundstücks. Mit diesen Bestimmungen des § 6 GrEStG soll insoweit keine Belastung mit Grunderwerbsteuer eintreten, als der Erwerber bereits vor dem Erwerbsvorgang im Rahmen seiner gesamthänderischen Berechtigung am Gesellschaftsvermögen und dementsprechend auch am Wert des erworbenen Grundstücks beteiligt war.[3] Die Grunderwerbsteuer soll also nur in dem Umfang erhoben werden, als der Erwerber in eine (erweiterte) Berechtigung am Grundstück eintritt.

Nach der Systematik des GrEStG müsste eigentlich beim Erwerb des Grundstücks einer Gesamthand durch die an dieser Gesamthand Beteiligten in vollem Umfang Grunderwerbsteuer erhoben werden, weil die Gesam...

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Grunderwerbsteuergesetz / § 6 Übergang von einer Gesamthand
Grunderwerbsteuergesetz / § 6 Übergang von einer Gesamthand

  (1) 1Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen ...

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