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Weilbach, GrEStG § 12 Pauschbesteuerung

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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1 Zweck und praktische Bedeutung

 

Rz. 1

Zu § 12

Die Vorschrift dient dem Zweck, die Besteuerung solcher Erwerbe zu erleichtern, bei denen die genaue Ermittlung der nach § 8 maßgebenden Bemessungsgrundlage Schwierigkeiten bereiten würde. Abzugrenzen sind diese Fälle von § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, in denen eine Gegenleistung nicht zu ermitteln ist, also wenn Angaben über eine Gegenleistung so offensichtlich unrichtig oder lückenhaft sind oder ganz fehlen, dass nicht festgestellt werden kann, ob überhaupt eine Gegenleistung vereinbart wurde.[1] Pauschalierungen aufgrund von § 12 GrEStG dürfen nicht zu einer Ungleichmäßigkeit der Besteuerung führen. Beides wird durch die Anfügung des zweiten Halbsatzes klargestellt. Außerdem wird berücksichtigt, dass Zuschläge zur GrESt künftig nicht mehr erhoben werden. Die Pauschbesteuerung hat keinen Subventionscharakter und hat eine sehr geringe praktische Bedeutung.[2] Die Pauschbesteuerung ist grundsätzlich verfassungsgemäß.[3]

In Betracht kommt z. B. auch eine Pauschbesteuerung, wenn ein Grundstück gegen Kunst getauscht wird und keinerlei Angaben zu den Werten gemacht werden.[4] § 12 GrEStG kommt generell bei Konstellationen zur Anwendung, wenn die Gegenleistung ganz oder zum Teil aus Sachleistungen oder sonstigen Leistungen besteht.[5]

Nach Ansicht der Verwaltung kann von der Ermittlung oder Überwachung der Gegenleistung Abstand genommen werden, wenn sonst keine Ermittlungen notwendig sind und der Wert nicht mehr als 2.500 EUR beträgt.[6]

Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordert § 12 GrEStG einen dem Grunde nach steuerbaren Erwerbsvorgang, da sonst die pauschalierte Steuer offensichtlich das steuerliche Ergebnis wesentlich verändern würde.[7]

[1] FG Berlin-Brandenburg v. 5.12.2019, 12 K 4223/10, juris; Viskorf, in Viskorf, GrEStG, § 12 GrEStG Rz. 11.
[2] Viskorf, in ...

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