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Weilbach, GrEStG § 11 Steuersatz, Abrundung / 2 Bestimmung des Steuersatzes durch die Länder

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 3

Mit Wirkung ab 1.9.2006 wurde den Bundesländern durch eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes (vgl. Art. 1 Nr. 18 und Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006, BGBl I 2006, 2034) die Möglichkeit eingeräumt, den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer – abweichend von § 11 Abs. 1 GrEStG – eigenständig festzulegen. Eine entsprechende Befugnis enthält Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG. Der bisherige bundeseinheitliche Steuersatz von 3,5 % des § 11 Abs. 1 GrEStG gilt daher nunmehr nur noch insoweit, als die Bundesländer keinen eigenen abweichenden Steuersatz bestimmen.

Die Länder haben die Chancen auf höhere Steuereinnahmen, die ihnen Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG eröffnet, umgehend ergriffen. Sie sehen in einer höheren Grunderwerbsteuer offenbar eine Möglichkeit, ihren Haushalt auszugleichen und für die Einhaltung der ab 2020 geltenden Schuldenbremse Vorsorge zu treffen. Nahezu alle Bundesländer haben von der Möglichkeit einer abweichenden Steuersatzbestimmung bereits Gebrauch gemacht. Vorreiter waren hierbei die Stadtstaaten. Berlin hat für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Berlin belegene Grundstücke beziehen, den Steuersatz ab dem 1.1.2007 um einen Prozentpunkt auf 4,5 % angehoben (vgl. Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer v. 20.12.2006, GVBl Berlin 2006, 1172). Eine weitere Anhebung auf 5,0 % erfolgte für Rechtsvorgänge, die ab 1.4.2012 verwirklicht werden (vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer v. 14.3.2012, GVBl 2012, 90). Eine nochmalige Anhebung des Steuersatzes auf 6,0 % erfolgte zum 1.1.2014 (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 14.11.2013, GVBl 2013, 583). Hamburg hat den Steuersatz für Rechtsvorgänge, die sich auf dort belegene Grundstücke beziehen, zum 1.1.2009 auf 4,5 % erhöht (vgl. Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer v. 16.12.2008, GVBl Hamburg 2008, 433). Bremen hat am 29.9.2010 eine Erhöhung von 3,5 % auf 4,5 % mit Wirkung ab 1.1.2011 beschlossen (vgl. Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer v. 16.11.2010, GVBl Bremen 2010, 574). Eine erneute Anhebung auf 5,0 % zum 1.1.2014 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer v. 19.11.2013, GBl Bremen 2013, 559, vorgenommen. Nahezu alle Flächenländer sind dem Beispiel der Stadtstaaten gefolgt. So wurde in Sachsen-Anhalt mit Landtagsbeschluss v. 21.1.2010 das Haushaltsbegleitgesetz 2010/2011 in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen v. 14.1.2010 verabschiedet, das bei nach dem 1.3.2010 verwirklichten Erwerbsvorgängen für in Sachsen-Anhalt belegene Grundstücke eine Erhöhung des Steuersatzes auf 4,5 % vorsieht (vgl. Art. 1 §§ 1 und 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2010/2011 v. 17.2.2010, GVBl Sachsen-Anhalt 2010, 69). Eine weitere Anhebung des Steuersatzes auf 5,0 % erfolgte zum 1.3.2012 (vgl. Art. 8 und Art. 12 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012/2013 v. 17.2.2012, GVBl Sachsen-Anhalt 2012, 52). Brandenburg hat durch Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer v. 29.11.2010 (GVBl Brandenburg I/10 Nr. 40) den Steuersatz für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Brandenburg belegene Grundstücke beziehen und ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 1.1.2011 verwirklicht werden, auf 5,0 % erhöht. Inzwischen hat die rot-rote Landesregierung ihre Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag vom Herbst 2014 umgesetzt und mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer v. 23.6.2015 eine Anhebung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die ab 1.7.2015 verwirklicht werden und sich auf im Land Brandenburg belegene Grundstücke beziehen, auf 6,5 % der Bemessungsgrundlage vorgenommen (vgl. GVBl Brandenburg I/15 Nr. 16). Damit reiht sich Brandenburg mit Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein in die "Spitzengruppe" der Länder mit dem höchsten Grunderwerbsteuersatz ein. In Niedersachsen ist mit dem am 1.1.2011 in Kraft getretenen Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Niedersachsen (vgl. Art. 3 und 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 v. 17.12.2010, Nds. GVBl 2010, 631) der Steuersatz für Rechtsvorgänge, die sich auf in Niedersachsen liegende Grundstücke beziehen und ab dem 1.1.2011 verwirklicht werden, auf 4,5 % erhöht worden. Eine erneute Anhebung auf 5,0 % ist mit Wirkung zum 1.1.2014 durch Art. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes v. 16.12.2013 (Nds. GVBl. 2013, 310) erfolgt. Das Saarland hat mit Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 v....

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