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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 2.4.7 Erwerbsvorgänge nach dem Flurbereinigungsgesetz(Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. a)

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 44

Soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a oder § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sind, unterliegen alle Erwerbsvorgänge nach dem FlurbG (Flurbereinigungsverfahren, beschleunigte Zusammenlegungsverfahren und freiwillige Landtauschverfahren) der Grunderwerbsteuer.

Die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Erwerbsvorgängen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist in ländereinheitlich abgestimmten Erlassen geregelt, z. B. im Gemeinsamen Runderlass des FinMin Baden-Württemberg und des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg in der Fassung v. 10.4.2003, 3 – S 4500/6 (FM) bzw. 46-8460.71 (MLR).

 

Rz. 44a

Das BFH hat mit Urteil v. 17.5.2000, II R 47/99 (BStBl II 2000, 627), entschieden, dass der Verzicht eines an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümers auf Landabfindung zugunsten eines Dritten, verbunden mit der Übertragung des vorläufig eingewiesenen Besitzes, nicht nach § 1 Abs. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, weil dem Dritten lediglich das Recht zur Nutzung der Grundstücksflächen übertragen wird, aber noch keine rechtliche oder wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit, die zur Erfüllung des § 1 Abs. 2 GrEStG erforderlich ist. In derartigen Fällen ist erst die Landzuteilung an den Dritten steuerpflichtig. Entsprechendes gilt bei der Zustimmung eines Siedlungsunternehmens nach § 55 Abs. 1 FlurbG, ihm zustehendes Abfindungsland Siedlern zuzuteilen (vgl. Tz. 5 der ländereinheitlich abgestimmten Erlasse z. B. Gemeinsamer Runderlass FinMin Baden-Württemberg und des MLR Baden-Württemberg i. d. F. v. 10.4.2003, 3 – S 4500/6 (FM) bzw. 46-8460.71 (MLR).

Nach Auffassung der Finanzerwaltung kann im Fall der Zuweisung von Land aufgrund des Abfindungsverzichts eines Teilnehmers gem. § 52 FlurbG die an diesen gel...

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