Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Können nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL Versorgungsansprüche vom Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit nicht mehr erdient werden, so führt dies nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn.
2. Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Weg einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare Zusatzversorgung, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn.
Normenkette
§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Der bei K als Angestellter tätige Kläger hatte die tarifvertragliche Zusage einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bunds und der Länder (VBL). K zahlte für den Kläger Umlagen an die VBL und unterwarf diese vollständig teils nach § 40b EStG pauschal, teils individuell der LSt. Mitte 2000 schied K aus der VBL aus. Der Kläger hatte jedoch zu jener Zeit die satzungsgemäße Wartezeit von 60 Umlagemonaten noch nicht erfüllt. Ansprüche auf Versorgungs- und Versicherungsrente gegen die VBL sind – von Arbeitsunfällen abgesehen – von dieser Wartezeit abhängig.
Aufgrund eines zum 01.07.2000 in Kraft getretenen neuen Tarifvertrags sagte K ihren Angestellten und deren Hinterbliebenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe einer Ruhegeldordnung zu. Dabei flossen die Monate, für die Umlagen an die VBL geleistet wurden, als berücksichtigungsfähige Dienstzeiten mit ein. Der Kläger begehrte entsprechend seinem individuell versteuerten Anteil an den Umlagezahlungen den Ansatz negativer Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit aufgrund des Verlusts von Versorgungsanwartschaften infolge der Beendigung der Beteiligung der K an der VBL. Das FA lehnte das ab; Bezugsrechte könnten nicht entfallen sein, weil die Wa...