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Weder Steuerbefreiung noch ermäßigter Steuersatz

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Die Inszenierung einer Oper durch einen selbstständig tätigen Regisseur gegen Honorar ist weder nach dem UStG noch nach EU-Recht steuerbefreit und unterliegt dem Regelsteuersatz.

 

Sachverhalt

Der selbstständig tätige Regisseur erhielt für die Inszenierung einer Oper in 2004 von einer kommunalen Bühne ein Honorar. Daneben erzielte er Entgelte aus einer Autorentätigkeit. Abweichend von der Umsatzsteuerjahreserklärung behandelte das Finanzamt die Inszenierung der Oper nicht als steuerfrei, sondern unterwarf das Hono­rar dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Die zuständige Landesbehörde hatte bescheinigt, dass der Stuerpflichtige die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erfülle.

Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG sind Umsätze der Theater, Orchester und wei­­terer Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei. Das Gleiche gilt nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG für die Um­­sätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen.

Nach Auffassung des BFH steht § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG im Einklang mit dem EU-Recht. Die Steuerbefreiung ergibt sich nicht allein aufgrund der o.g. Bescheinigung über die Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben. Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine einer Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartige Einrichtung betreibt, obliegt allein den Finanzbehörden und FG. Umsätze eines Theaters können nur dann vorliegen, wenn Personen in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringen. Daher ist das Wirken der Akteure auf der Bühne einem Regisseur nicht derart als eigene Leistung zuzurechnen, dass ...

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