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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR, KWG § 59 Geldbußen gegen Unternehmen

Prof. Dr. Julia Redenius-Hövermann
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Zusammenfassung

§§ 57 und 58 sind aufgehoben.

Schrifttum

Beck/Samm/Kokemoor, Kreditwesengesetz mit CRR. Loseblattkommentar, 226. Erg.-Lfg., Heidelberg 2022;

Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG, CRR-VO. Kommentar zu Kreditwesengesetz, VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und Ausführungsvorschriften, 5. Aufl., München 2016;

Krumnow/Sprißler/Bellavite-Hövermann u. a. (Hrsg.), Rechnungslegung der Kreditinstitute, Kommentar, 2. Aufl., Stuttgart 2004;

Szagunn/Haug/Ergenzinger, Gesetz über das Kreditwesen, 6. Aufl., Stuttgart 1997.

(Rechtsstand: 31.03.2021)

A. Einführung

 

Tz. 1

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

§ 59 KWG erweitert den Anwendungsbereich des § 30 OWiG. Gemäß § 30 Abs. 1 OWiG können als Nebenfolge gegen eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft Geldbußen verhängt werden. Zweck der Regelung ist es, "einen Ausgleich dafür zu ermöglichen, dass der juristischen Person, die nur durch Organe zu handeln imstande ist, zwar die Vorteile dieser in ihrem Interesse vorgenommenen Betätigung zufließen, dass sie aber bei Fehlen einer Sanktionsmöglichkeit nicht den Nachteilen ausgesetzt wäre, die als Folge der Nichtbeachtung der Rechtsordnung im Rahmen der für sie vorgenommenen Betätigung eintreten können. Die juristische Person wäre dann gegenüber natürlichen Personen bessergestellt" (vgl. Gesetzesbegründung zu § 19 EGOWiG – Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).

Der Erweiterung in § 59 KWG auf sog. "gekorene" Geschäftsleiter (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 KWG) und solche, die nicht dem Vorstand des Instituts angehören, sowie bestellte Leitungspersonen von Zweigstellen ausländischer Institute (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 KWG) und die im Todesfall in die Geschäftsleitung aufrückenden Stellvertreter (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 KWG) bedarf es seit 2002 nicht mehr, da § 30 OWiG nunmehr auf "sonstige Personen" abstellt (...

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