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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR, KWG § 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite

Prof. Dr. Julia Redenius-Hövermann
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Schrifttum

Achenbach/Schröder, Straflosigkeit des Offenbarens und Verwertens von Angaben über Millionenkredite (§§ 55a, 55b iVm. § 14 KWG), ZBB 2005, S. 135 ff.;

Beck/Samm/Kokemoor, Kreditwesengesetz mit CRR. Loseblattkommentar, Stand: 226. Erg.-Lfg., Heidelberg 2022;

Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG, CRR-VO. Kommentar zu Kreditwesengesetz, VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und Ausführungsvorschriften, 5. Aufl., München 2016;

Park (Hrsg.), Kapitalmarktstrafrecht, Handkommentar, 5. Aufl., Baden-Baden 2019;

Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Aufl., München 2019;

Tiedemann, Strafbarkeit des Offenbarens und Verwertens von Bundesbankangaben nach §§ 55a, 55b KWG, ZBB 2005, S. 190 ff.

(Rechtsstand: 31.03.2021)

A. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

Wie § 55a KWG schützt auch § 55b KWG die Vertraulichkeit der von der Deutschen Bundesbank nach § 14 Abs. 2 KWG an die meldepflichtigen Unternehmen übermittelten Angaben. Im Unterschied zu § 55a KWG, der die Verwertung bestraft, betrifft § 55b KWG die unbefugte Offenbarung von Angaben.

B. Tatbestand

I. Grundtatbestand nach § 55b Abs. 1 KWG

1. Beschäftigte Personen ("Wer")

 

Tz. 2

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

Täter im Sinne des § 55b Abs. 1 KWG können nur Personen sein, die bei einem am Kreditmeldeverfahren beteiligten Institut beschäftigt sind (vgl. § 55a KWG, Tz. 3).

2. Angaben nach § 14 Abs. 2 Satz 10 KWG an Dritte

 

Tz. 3

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

Tatbestandsmerkmal sind nach § 55b Abs. 1 KWG Angaben, die nach § 14 Abs. 2 Satz 10 KWG dem Institut von der Bundesbank mitgeteilt wurden (zur Definition des Begriffs "Angabe" vgl. § 14 KWG, Tz. 1 ff.).

In der Literatur ist es strittig, ob § 55b Abs. 1 KWG auch qualifiziert werden kann, wenn es nicht um die Angabe im engen Sinne geht, sondern um Schlüsse und Wertungen, die aus ihr gezogen werden. Ein Teil der Lehre nimmt eine weite Auffassung an. Danach dürfen auch Schlüsse und Wertungen nicht Dritten offenbart werden, da der Schutzzweck de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Luz ua., KWG und CRR Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

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