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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR, KWG § 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung

Prof. Dr. Julia Redenius-Hövermann
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Schrifttum

Arendt/Plischkaner, Der modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff – Rückkehr mit Verfallsdatum, NJW 2009, S. 964 ff.;

Bähre/Schneider, KWG-Kommentar, 3. Aufl., München 1986;

Beck/Samm/Kokemoor, Kreditwesengesetz mit CRR. Loseblattkommentar, Heidelberg, Stand: 226. Erg.-Lfg., 2022;

Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG, CRR-VO. Kommentar zu Kreditwesengesetz, VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und Ausführungsvorschriften, 5. Aufl., München 2016;

Erbs/Kohlhaas (Hrsg.), Strafrechtliche Nebengesetze. Loseblattsammlung, Stand: 241. Erg.-Lfg., München 2022;

Hoos/Kleinschmidt, Verlängerung des durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz geänderten Überschuldungsbegriffs – Perpetuierung eines "unerwünschten Rechtszustands", NZG 2009, S. 1172 ff.;

IDW-Prüfungsstandard 270, WPg 2003, S. 775 ff.;

Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., München 2019;

Stürner/Eidenmüller/Schoppmeyer (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 1 (§§ 1–79), 4. Aufl., München 2019;

Park (Hrsg.), Kapitalmarktstrafrecht, Handkommentar, 5. Aufl., Baden-Baden 2019;

Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Aufl., München 2019;

Schmidt, Konkursgründe und präventiver Gläubigerschutz, AG 1978, S. 334 ff.;

Zöllner/Noack (Hrsg.), Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl., Köln 2020.

(Rechtsstand: 31.03.2021)

A. Anzeigepflicht gegenüber der BaFin

 

Tz. 1

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

§ 55 KWG bildet die Strafvorschrift zu § 46b KWG. Nach § 46b KWG ist der Geschäftsleiter oder Inhaber des Finanzdienstleistungsinstituts verpflichtet, der BaFin unverzüglich die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Instituts anzuzeigen. Die BaFin hat das alleinige Recht der Beantragung eines Insolvenzverfahrens. Die Anzeigepflicht gegenüber der BaFin tritt an die Stelle der geltenden Insolvenzbeantragungspflichten (z. B. § 64 Abs. 1 GmbHG u...

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