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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR, KWG § 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung

Dr. Michael Leistikow
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Schrifttum

Beck/Samm/Kokemoor, Kreditwesengesetz mit CRR. Loseblattsammlung, Heidelberg, Stand: 2014;

Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG, CCR-VO. Kommentar zu Kreditwesengesetz, VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und Ausführungsvorschriften, 5. Aufl. 2016, München;

Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz (KWG). Loseblattkommentar, Berlin, Stand: 2014;

Schwennicke/Auerbach (Hrsg.), Kreditwesengesetz (KWG). Kommentar, München, 4. Aufl. 2021.

(Rechtsstand: 31.03.2021)

A. Überblick

 

Tz. 1

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

§ 53c KWG wurde 1993 anlässlich der 4. KWG-Novelle eingeführt. Er trägt dem Abschluss des EWR-Abkommens Rechnung (vgl. BT-Drucks. 12/3377, S. 42 ff.; EWR-Abkommen v. 01.01.1994, ABl. EU L 1 v. 03.01.1994, S. 3 ff.). Mit der Ausdehnung der Anwendung des § 53b KWG auf die Staaten des EWR-Raums durch die 6. KWG-Novelle 1998 (vorher lediglich Staaten der EG) wurde eine Beschränkung der Verordnungsermächtigung des § 53c KWG auf Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten erforderlich. Mit der Einführung der Formulierung "gleichwertige Erleichterungen" in § 53c Nr. 2b KWG sollen die Besonderheiten anderer Rechtsordnungen besser berücksichtigt werden können (vgl. Begr. Gesetzentwurf BReg, BT-Drucks. 13/7142, S. 96 f., 97; zum europarechtlichen Hintergrund siehe Beck/Samm/Kokemoor, § 53c KWG, Tz. 5 f.). Siehe dazu auch Abb. 1 zu § 53 KWG (vgl. § 53 KWG, Tz. 1). Mit der Ergänzung um einen neuen Absatz 2 berücksichtigt die Vorschrift das Verfahren der Anerkennung von Drittlandunternehmen nach Art. 46 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Diese hat im Falle einer entsprechenden Eintragung in das Register nach Art. 48 Vorrang vor den nationalen Verfahren nach § 53c KWG und führt zur entsprechenden Anwendung von § 53b Abs. 1 und 3 KWG.

B. Voraussetzungen des § 53c KWG

 

Tz. 2

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

Die Verordnungsermächtigung des § 53c KWG erm...

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