Dominik Müller-Feyen
, Reinhard Willemsen
Schrifttum
Begründung zum Gesetzesentwurf der BReg für das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz), vom 27.09.2010, BT-Drucks. 17/3024;
Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG, CRR-VO. Kommentar zu Kreditwesengesetz, VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und Ausführungsvorschriften, 5. Aufl., München 2016;
Müller-Eising/Brandi/Sinhart/Lorenz/Löw, Das Banken-Restrukturierungsgesetz, BB 2011, S. 66;
Obermüller, Das Bankenrestrukturierungsgesetz – ein kurzer Überblick über ein langes Gesetz, NZI 2011, S. 81.
(Rechtsstand: 01.01.2025)
A. Überblick
Tz. 1
Stand: 4/04 – 12/2025
Die Norm wurde durch das Restrukturierungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2011 geändert.
B. Fristberechnung (§ 46c Abs. 1 KWG)
Tz. 2
Stand: 4/04 – 12/2025
Die Regelung des § 46c KWG war notwendig geworden, da durch die nach § 46 KWG (vgl. § 46 KWG und § 36a KWG aF.) von der BaFin im Vorfeld einer Insolvenz ergriffenen Maßnahmen bei erfolgter Insolvenzantragstellung schon eine Reihe von Fristen, insbesondere aus dem Anfechtungsbereich (§§ 129f f. InsO) verstrichen sein konnten. Da – wie festgestellt – schon die Maßnahmen nach § 46 KWG insolvenzgleiche oder jedenfalls insolvenzähnliche Tatbestände voraussetzen, wäre es ohne die Einführung des § 46c KWG hier zu unhaltbaren Ergebnissen gekommen, da eine Vielzahl von Rechtshandlungen nicht mehr anfechtbar wäre. Die in der InsO geregelten Fristen in §§ 88, 130 bis 136 InsO sind daher vom Tage des Erlassens einer Maßnahme nach § 46 Abs. 1 KWG an zu berechnen.
C. Ausschluss der Anfechtbarkeit von Anordnungen der BaFin (§ 46c Abs. 2 KWG)
Tz. 3
Stand: 4/04 – 12/2025
Neu im Rahmen des Restrukturierungsgesetzes ist Abs. 2. Dieser regelt im Verhältnis zu Abs. 1, dass jedenfalls solche Geldabflüsse, die – während der Anordnung...