Dr. Max Weber, Carsten von Drathen
Schrifttum
Herzog/Achtelik (Hrsg.), Geldwäschegesetz (GwG), Kommentar, 5. Aufl., München 2023;
Schwennicke/Auerbach (Hrsg.), Kreditwesengesetz (KWG) mit Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Kommentar, 4. Aufl., München 2021.
(Rechtsstand: 31.12.2024)
A. Verbot der Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft
Tz. 1
Stand: 4/03 – 08/2025
Während § 15 Abs. 7 Nr. 4 des Geldwäschegesetzes (GwG) Institute zur Sicherstellung verpflichtet, keine Geschäftsbeziehung mit einem Respondenten zu begründen oder fortzusetzen, dessen Konten bekanntermaßen von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden, verbietet § 25m Nr. 1 KWG ergänzend die Aufnahme oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft. § 1 Abs. 22 GwG definiert eine Bank-Mantelgesellschaft (oder "shell bank") als ein CRR-Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut nach Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder ein Unternehmen, "[…] a) das Tätigkeiten ausübt, die denen eines Kreditinstituts oder Finanzinstituts gleichwertig sind, und das in einem Land in ein Handelsregister oder ein vergleichbares Register eingetragen ist, in dem die tatsächliche Leitung und Verwaltung nicht erfolgen, und b) das keiner regulierten Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten angeschlossen ist". Bei Fehlen entsprechender Strukturen kann die Bank-Mantelgesellschaft leicht zur Platzierung illegaler Gelder missbraucht werden, die über die Verschleierung mittels einer Geschäftsbeziehung zu einer am internationalen Zahlungsverkehr teilnehmenden Korrespondenzbank in den weiteren Umlauf gelangen können (Schwennicke/Auerbach, § 25m KWG, Tz. 4a). Für den Zeitraum von 2009 bis 2018 sind der Bundesregierung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der BaFin über die ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten keine verbotenen Geschäfte mit Bank-Mantelgesellschaften bekannt (BT-Drucks. 19/12691, S. 4).
Tz. ...