Dr. Jens Maßmann, Stephan Reiss
Schrifttum
Buscher/Hannemann/Wagner/Weigl, Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsvergütungsverordnung – InstitutsVergV), Stuttgart, 2014;
Buscher/v. Harbou/Link/Weigl, Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsvergütungsverordnung – InstitutsVergV);
CEBS, Guidelines on Remuneration policies and Practices, 10 December 2010;
Schirrmacher, Lockerung des Kündigungsschutzes für Risikoträger in bedeutenden Finanzinstituten, WM 2019, S. 1291–1297;
Waschbusch/Schuster, Aufsichtsrechtliche Vergütungsregulierung im Wandel, CB 2022, Teil I und Teil II, S. 119–123 und S. 147–150.
(Rechtsstand: 30.06.2021)
A. Vorbemerkung
Tz. 1
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
§ 25a KWG regelt die besonderen organisatorischen Pflichten von Instituten. Durch § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG umfasst eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auch die Anforderungen an die Vergütungssysteme als Teil des Risikomanagements der Institute. Ein Institut muss nach dieser Vorschrift über angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtete Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter verfügen.
§ 25a Abs. 5 KWG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass ein Institut ein angemessenes Verhältnis zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung für Mitarbeiter und Geschäftsleiter festzulegen hat. Grundsätzlich darf die variable Vergütung jeweils 100 % der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht übersteigen. Durch Beschluss der Anteilseigner, der Eigentümer, der Mitglieder oder der Träger des Instituts kann eine höhere variable Vergütung festgelegt werden, welche 200 % der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten darf.
Die Vorschrift des § 25a Abs. 5a KWG bestimmt für bestimmte Risikoträger und Risikoträgerinnen eines Instituts einen verminderten Kündigungsschutz dergestalt, dass der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
Für CRR-Institute und bedeutende Institute, die keine CRR-Institute sind, gelten nach § 25a Abs. 5b KWG bestimmte Personengruppen zwingend als Risikoträger. Bedeutende Institute haben nach dieser Vorschrift zudem auf Grundlage einer Risikoanalyse, welcher zumindest die Kriterien des Art. 3 und des Art. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen sind, eigenverantwortlich alle weiteren Risikoträger zu ermitteln, Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 wurde im Jahr 2021 aufgehoben und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 ersetzt.
Nach § 25a Abs. 5c KWG sind die nach Art. 4 Abs. 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923) zu stellenden Anträge unverzüglich, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu stellen. Unter diese Regelung fallen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Instituts, deren beruflichen Tätigkeiten keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 haben (sog. De-Identifizierung von Risikoträgern und Risikoträgerinnen), aber eine Gesamtvergütung von 750.000 Euro oder mehr im vorhergehenden Geschäftsjahr oder für das vorhergehende Geschäftsjahr gewährt wurde. Für solche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Instituts ist eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 erforderlich.
§ 25a Abs. 6 KWG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, die Anforderungen an die Vergütungssysteme hinsichtlich Ausgestaltung, Überwachung, Transparenz und Offenlegung per Rechtsverordnung zu regeln.
Durch die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung v. 20.09.2021 (BGBl. I, S. 4308), werden die Anforderungen an die Vergütungssysteme auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, die gemäß der ursprünglichen Gesetzesbegründung insbesondere für eine effektive Durchsetzbarkeit dieser Anforderungen notwendigen Eingriffsrechte der Aufsicht erforderlich sei.
Tz. 2
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
Im Jahr 2014 wurden durch das Finanzmarktanpassungsgesetz einzelne redaktionelle Versehen korrigiert. Ferner wurde in § 25a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KWG die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung (InstitutsVergV) um die Ermächtigung zur Regelung der Funktion des Vergütungsbeauftragten ergänzt.
Tz. 3
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
Mit dem FMSA-Neuordnungsgesetz aus dem Jahr 2016 wurde § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG zur Klarstellung des Umfangs der Ausnahme für durch Tarifverträge geregelten Vergütungssysteme angepasst. Hiernach gilt die Vorschrift unter Berücksichtigung des § 25a Abs. 5 KWG zwar weiterhin nicht für Tarifverträge, jedoch besteht diesbezüglich seitdem die Pflicht zur Offenlegun...