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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR, KWG § 22 Verordnungsermächtigung für Millionenkredite

Dr. Max Weber
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(Rechtsstand: 30.06.2024)

A. Überblick über die Verordnungsermächtigung

 

Tz. 1

Stand: 4/03 – 08/2025

Die Rechtsverordnungsermächtigung in § 22 KWG wurde mit dem 5. KWG-Änderungsgesetz in das Kreditwesengesetz eingefügt und umfasste bis zum 31.12.2013 auch die Ermächtigung, bestimmte Regelungen über Großkredite sowie zur Abgrenzung des Handelsbuchs in einer Rechtsverordnung zu regeln. Mit der Umsetzung des CRD IV-UmsetzungsG (BGBl. I 2013, S. 3395) und Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des EP und des Rates v. 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR) zum 01.01.2014 werden die Großkreditbestimmungen weitestgehend direkt in der CRR geregelt; die Ermächtigung zur Regelung bestimmter, durch die CRR vorgesehener nationaler Wahlrechte im Zusammenhang mit den Großkreditbestimmungen sowie weiterer Ausführungsbestimmungen zu den Großkrediten ist jetzt in § 13 KWG enthalten (vgl. § 13 KWG). § 22 KWG enthält nunmehr lediglich die Ermächtigung zur Regelung bestimmter Ausführungsbestimmungen zu den Millionenkrediten in einer Rechtsverordnung.

 

Tz. 2

Stand: 4/03 – 08/2025

Das Bundesministerium der Finanzen hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und am 06.12.2013 die Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz, kurz Groß- und Millionenkreditverordnung, erlassen. Damit sind die konkreten Ausführungsbestimmungen für Großkredite und Millionenkredite weiterhin in einer Verordnung geregelt. Die Bestimmungen über die Millionenkredite ba...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Luz ua., KWG und CRR Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

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