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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR, KWG § 15 Organkredite

Simone Eilber
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Schrifttum

BaFin, Fragen und Antworten zu den geänderten Organkreditbestimmungen, Schreiben vom 14.09.2021 (aktualisiert am 30.10.2023), BA 51-FR 2187–2020/0003, – mit Anlagen 1 bis 3;

Beck/Samm/Kokemoor Kreditwesengesetz mit CRR, 241. Auflage, Januar 2025;

Demmelmair/Schmidt, Organbestimmungen nach § 15 KWG – Neuregelungen nach dem Risikoreduzierungsgesetz, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 06/2021, S. 300 ff.;

Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG, CRR. Kommentar zu Kreditwesengesetz, VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und Ausführungsvorschriften, 6. Aufl., München 2023;

Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz (KWG), Stand Dezember 2024.

(Rechtsstand: 31.12.2024)

A. Einführung

I. Vorbemerkung

 

Tz. 1

Stand: 4/03 – 08/2025

Organkredite sind Kredite an natürliche oder juristische Personen, die rechtlich, wirtschaftlich oder personell mit dem kreditgewährenden Institut verbunden sind. Vornehmliches Ziel der Organkreditvorschriften im KWG ist, den Gefahren entgegenzuwirken, die durch Kreditvergaben an und Geschäfte mit eng verbundenen Personen oder Unternehmen hervorgerufen werden können. Sachlich berechtigte Kreditvergaben an potenzielle Organkreditnehmer oder sonstige Geschäfte mit entsprechend verbundenen Geschäftspartnern sollen durch die gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht grundsätzlich unterbunden werden. Gefahren zu Lasten des Instituts bestehen insbesondere in Form von Interessenkonflikten, Befangenheit oder Missbrauch durch persönliche Einflussnahme aus subjektiver sachfremder Motivation. Es soll bereits dem Anschein einer Selbstbedienung des eng verbundenen Kreditnehmers entgegengewirkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/2056 vom 29.06.2006, S. 10, Bericht des Finanzausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie). Von daher ist Gesc...

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