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Vorweggenommene Werbungskosten des Eigentümers nach dem Erwerb einer nießbrauchsbelasteten Immobilie

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Leitsatz

Schuldzinsen, die auf die Finanzierung des Kaufs eines nießbrauchsbelasteten Grundstücks(teils) entfallen, können beim nießbrauchsverpflichteten Eigentümer als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sein.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb 1995 zusammen mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter und seiner Tante in X ein bebautes Grundstück mit einer kleineren Ladeneinheit und sechs vermieteten Mietwohnungen in zentraler Innenstadtlage. Die Eltern des Steuerpflichtigen und die Tante behielten sich jeweils den lebenslänglichen Nießbrauch vor. Nachdem der Vater des Steuerpflichtigen starb, standen die Nießbrauchsrechte der Mutter und der Tante, die beide in Y wohnen, je zur Hälfte zu. In 2011 erwarb der Steuerpflichtige von seiner Schwester deren hälftigen Miteigentumsanteil an dem nießbrauchsbelasteten Grundstück.

Die vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung 2012 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für diesen Grundstücksanteil als vorweggenommene Werbungskosten erklärten Schuldzinsen in Höhe von 6.900 EUR wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass der Steuerpflichtige bei einem auf Lebenszeit bestehenden Nießbrauchsrecht nicht in absehbarer Zeit mit Einnahmen rechnen könne und es somit an einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und zukünftigen Einnahmen fehle.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei den geltend gemachten Schuldzinsen um vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfteerzielungsabsicht könne auch dann bejaht werden, wenn wie im Urteilsfall zwar das konkret...

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