Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen sind nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn ein solcher Raum als Objekt der Vermietungstätigkeit nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und feststeht, dass das vorübergehend leer stehende Objekt weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten wird.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Der Sachverhalt ergibt sich schon aus den Eingangsbemerkungen der Praxis-Hinweise. K nutzte als Eigentümer seiner großen Berliner Wohnung zwei Zimmer selbst und vermietete die weiteren 4 Zimmer an verschiedene Mieter. Die Gemeinschaftsräume wurden von sämtlichen Bewohnern genutzt. K machte die auf die 4 vermieteten Räume anteilig entfallenden Gesamtkosten für die Wohnung als Werbungskosten geltend. Dabei rechnete er die auf die zur Vermietung bereit gestellten Zimmer entfallenden Aufwendungen auch für jene Zeiträume den Vermietungseinkünften zu, in denen diese Räume vorübergehend nicht vermietet waren. Die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Aufwendungen teilte K nach Köpfen auf. FA und FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.12.2010, 5 K 5235/07, Haufe-Index 2742826, DStRE 2012, 157) rechneten die Leerstandszeiten der Eigennutzung zu.
Entscheidung
Dem folgte der BFH nicht: Die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Zimmer waren entweder durchgängig vermietet oder sie wurden für eine erneute Vermietung – welche in allen Fällen zeitnah erfolgte – bereit gehalten. Daher sind Leerstandszeiten nicht der Eigennutzung durch K, sondern dessen Vermietungstätigkeit zuzurechnen; die auf die zur Vermietung bereit gehaltenen ...
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