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Vorsteuerabzug und private Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

1. Der Erwerb eines PKW zur langfristigen Überlassung an den freiberuflich tätigen Ehegatten kann eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit begründen.

2. Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines PKW ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich. Dies gilt bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls für die Vermietung von PKW, die nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen.

3. Einer Besteuerung der privaten Verwendung des vermieteten PKW durch den Vermieter-Ehegatten steht eine vertraglich geregelte Vollvermietung an den anderen Ehegatten nicht entgegen.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1a UStG, Art. 9 Abs. 1, Art. 168 Buchst. a EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), § 12 Nr. 1 EStG, § 41 Abs. 2, § 42 AO, § 117 Abs. 1 BGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin machte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Pkw geltend, den sie an ihren Ehemann verleaste. Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus mehreren Gründen. Ihre Klage zum FG hatte Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.8.2020, 9 K 2621/18, EFG 2021, 1144).

 

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das FG zurück. Zwar habe das FG dem Grunde nach zutreffend entschieden, dass die Klägerin aus dem Erwerb des Pkw zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es habe aber zu Unrecht die private Nutzung des Pkw durch die Klägerin bei ihrer Besteuerung außer Betracht gelassen. Die Sache sei wegen fehlender Spruchreife an das FG zurückzuverweisen.

 

Hinweis

1. Das Besprechungsurteil betrifft die immer wieder praxisrelevante Frage, ob eine Vermietung zwischen Ehegatten (vorliegend eines Pkw beim Vorhandensein weiterer Familienfahrzeuge) umsatzsteuerrechtlich anzuerkennen ist und dem vermietenden Ehegatten das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet. Der BFH bejaht dies für den Streitfall und weist auf eine Besonderheit bei der Eigennutzung durch den Vermieter hin.

2. Unternehmer ist nach § 2 UStG, wer bei richtlinienkonformer Betrachtung eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ausübt.

Dieser Begriff umfasst alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

Wird ein Gegenstand vermietet, der seiner Art nach sowohl für wirtschaftliche als auch für private Zwecke verwendet werden kann, sind dabei alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Hierfür sind die Umstände, unter denen der Gegenstand tatsächlich genutzt wird, mit den Konstellationen zu vergleichen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird.

Danach ist insbesondere bei einer Nutzungsüberlassung aufgrund eines langfristig abgeschlossenen Leasingvertrags von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn es an einer Tätigkeit am allgemeinen Markt fehlt, sondern die Leistung (ähnlich wie im Verhältnis des Gesellschafters gegenüber seiner Gesellschaft) nur an den eigenen Ehegatten erbracht wird. Das Fehlen eines Geschäftslokals ist unerheblich.

3. Scheingeschäfte sind nach § 41 Abs. 2 Satz 1 AO für die Besteuerung unerheblich. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragspartner einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit diesem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen aber nicht eintreten lassen wollen.

An einem Scheingeschäft fehlt es, wenn der abgeschlossene Vertrag hinsichtlich seiner Hauptpflichten wie vereinbart auch tatsächlich durchgeführt wird. Dass Rechnungen über Reparaturen entgegen dem Vertrag vom nutzungsberechtigten Ehegatten bezahlt wurden, führt daher nicht zur Annahme eines Scheingeschäfts.

Ein Scheingeschäft ergibt sich auch nicht daraus, dass die Überlassung des Fahrzeugs zur Nutzung durch einen Ehegatten auf familienrechtlicher Grundlage als Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft erfolgen könnte, wenn hierüber aber tatsächlich ein Leasingvertrag abgeschlossen wird.

Im Übrigen kommt es für die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung einer entgeltlichen Leistung nicht darauf an, dass dem eine fremdübliche Vereinbarung zugrunde liegt.

4. Nach § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG sind Vorsteuerbeträge für solche Aufwendungen nicht abziehbar, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Dieses Abzugsverbot erfasst aber nur "Familien‐Pkw" für den Haushalt oder für den Unterhalt von Familienangehörigen. Da ein Abzugsverbot für andere Pkw nicht besteht, stellt sich im Streitfall nicht die Frage, ob die Einschränkung des Vorsteuerabzugs durch § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStGgegen Art. 176 Abs. 2 MwStSystRL verstößt.

5. § 42 AO ist bei der USt bereichsspezifisch i.S.d. Missbr...

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