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Vorsteuerabzug für gemeinnützige Sportvereine

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Ein Golf-Club, der seinen Mitgliedern die vereinseigenen Golfanlagen zur Nutzung überlässt, führt damit keine „sportliche Veranstaltung” i.S.v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1999 durch.

2. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren können Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1999, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Ein als gemeinnützig „anerkannter” Golfverein (Kläger) erklärte Mitgliedsbeiträge und Entgelte für Golfunterricht als steuerpflichtige Umsätze und begehrte vergeblich den Vorsteuerabzug für die Investitionen zur Errichtung der Golfanlage.

Das FG vertrat die Auffassung, § 4 Nr. 22 Buchst. b sei i.S.d. 6. EG-RL weit auszulegen (EFG 2007, 295).

 

Entscheidung

Der BFH entschied, der Begriff der sportlichen Veranstaltung könne nicht -- wie das FG meinte -- weiter ausgelegt werden. Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Dem Kläger stand nach den vorstehend erläuterten Grundsätzen zwar der Vorsteuerabzug zu: Allerdings hatte sich das FG weder zu Aufnahmegebühren noch zu den in der Satzung erwähnten Turnieren und Wettkämpfen geäußert; Letztere sind „sportliche Veranstaltungen” i.S.d. UStG und insoweit kommt ein Vorsteuerausschluss in Betracht.

 

Hinweis

1. Dass Jahresbeiträge eines Sportvereins steuerbar sind, wenn sie Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Sportanlagen sind, ist seit der Entscheidung des EuGH „Kennemer Golf” (Urteil vom 21.03.2002, Rs. C-­174/00) und dem BFH-Urteil vom 19.08.2007, V R 27/04, BFH-PR 2007, 464) keine Überraschung mehr. Es kommt nicht da­rauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.

2. Dies und die Diskrepanz zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht eröffnen Sportvereinen Gestaltungsspie...

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