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Vorsteuerabzug für einen Unternehmer auch dann möglich, wenn die Leistung von einer Gemeinschaft in Auftrag gegeben wird und die Rechnung an die Gemeinschaft ausgestellt wird (zu § 15 Abs. 1 UStG)

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Überblick

Der Vorsteuerabzug ist für einen Unternehmer auch dann möglich, wenn eine Leistung – insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden – durch eine nichtunternehmerisch tätige Personengemeinschaft (Ehegattengemeinschaft) in Auftrag gegeben wird und die Rechnung auf die Personengemeinschaft ausgestellt ist. Der Vorsteuerabzug kann dabei maximal in der Höhe vorgenommen werden, wie der Unternehmer an der Gemeinschaft beteiligt ist. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer muss bestimmte Aufzeichnungen nach § 22 UStG vornehmen und das Original der Rechnung aufbewahren.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nach § 15 Abs. 1 UStG möglich, wenn der Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen bezieht. In der Vergangenheit ergaben sich insbesondere dann Probleme bei dem Vorsteuerabzug, wenn Leistungen – vor allem bei der Erteilung von Bauleistungen (z. B. bei der Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses) – von einer (Ehegatten-)Gemeinschaft in Auftrag gegeben worden waren, die Gemeinschaft die Leistung bezogen hatte und die Rechnungen auf die Gemeinschaft ausgestellt waren.

Soweit nicht die Gemeinschaft die Räume an den unternehmerisch tätigen Gemeinschafter entgeltlich vermietete, versagte die Finanzverwaltung dem Unternehmer die Vorsteuerabzugsberechtigung mit dem Hinweis, dass keine Rechnungen vorliegen, die auf den Unternehmer ausgestellt waren. Soweit ein Vorsteuerabzug gegeben sein sollte, war dieser quotal begrenzt auf den Anteil, der dem Gemeinschafter an den unternehmerisch genutzten Räumen zuzurechnen war.

Der EuGH[1] und anschließend der BFH[2] hatten dem gegenüber dem Gemeinschafter einen vollen Vorsteuerabzug für die von ihm unternehmerisch genutzten Räume zugebilligt, soweit der Gemeinschafter wenigstens in dem Umfang an der Gemeinschaft beteiligt ist, wie er das Gebäude für seine unternehmerischen Zwecke verwendet. Dabei ist es nach der Feststellung der Gerichte nicht erforderlich, dass der Unternehmer Rechnungen auf seinen Namen vorliegen hat, wenn die Gemeinschaft selber nicht unternehmerisch tätig ist.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Nach nunmehr über einem Jahr nach dem Urteil des BFH nimmt die Finanzverwaltung grundsätzlich zu der Problematik der an eine Ehegattengemeinschaft ausgeführten Leistung Stellung, bei der die Gemeinschaft zwar der Leistungsempfänger ist und die Rechnung auch auf die Gemeinschaft ausgestellt ist, aber nur einer der hinter der Gesellschaft stehenden Gemeinschafter unternehmerisch tätig ist.

Der Finanzverwaltung blieb aufgrund der eindeutigen Vorgaben aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH keine andere Möglichkeit, als dem Gemeinschafter den Vorsteuerabzug in diesen Fällen zuzubilligen. Damit sind die Grundsätze dieser Urteile jetzt auch offiziell in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Erteilt die (Ehegatten-)Gemeinschaft einen Auftrag, so ist grundsätzlich die Gemeinschaft als der umsatzsteuerrechtliche Leistungsempfänger anzusehen. Lediglich für Zwecke des Vorsteuerabzugs soll jeder Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sein. Wenn insoweit der Gemeinschafter als der Leistungsempfänger anzusehen ist, steht ihm auch nach § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu.

Wird ein solcher einheitlicher Gegenstand (z. B. ein Gebäude) sowohl für unternehmerische wie auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt, kann der Unternehmer den Gegenstand

  • insgesamt dem Unternehmen zuordnen, soweit er an dem Gegenstand beteiligt ist,
  • insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen, soweit er an dem Gegenstand beteiligt ist, oder
  • den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen und den nicht unternehmerisch genutzten Teil seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen, soweit er an dem Gegenstand beteiligt ist.
Wichtig

Die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG notwendige mindestens 10-prozentige unternehmerische Nutzung ist nicht auf das Gesamtgebäude, sondern auf den jeweiligen Miteigentumsanteil zu beziehen.

Praxis-Beispiel

Die Ehegattengemeinschaft E erteilt den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes. Die Rechnungen werden auf die Ehegattengemeinschaft ausgestellt. Die Ehefrau, der 50 % Miteigentumsanteile zustehen, nutzt 8 % der Fläche des Gebäudes für ihre unternehmerischen Zwecke.

Die Ehefrau kann:

  • Den gesamten Miteigentumsanteil ihrem Unternehmen zuordnen; sie hat dann aus allen auf die Gemeinschaft ausgestellten Rechnungen 50 % Vorsteuerabzug. Die nichtunternehmerische Nutzung ist der Besteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu unterwerfen[3].
  • Den gesamten Mitunternehmeranteil dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; ein Vorsteuerabzug ist dann nicht möglich.
  • Den Mitunternehmeranteil insoweit dem Unternehmen zuordnen, wie eine unternehmerische Nutzung des Gebäudes vorliegt. Die Ehefrau kann dann 8 % der in den Rechnungen an die Ehegattengemeinschaft ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abziehen. Da nur der unternehmerisch genutzte Teil dem Unternehmen zugeordnet worde...

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