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Vorsteuerabzug einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft (zu § 15 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezügen durch eine Bruchteilsgemeinschaft bzw. durch die Bruchteilsgemeinschafter ist umsatzsteuerrechtlich Veränderungen unterworfen. Unter Bezugnahme auf schon vor Jahren veröffentlichte Rechtsprechung des BFH ändert die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung, gewährt aber bis 31.12.2021 noch eine Übergangsregelung.

Die rechtliche Problematik

Der Vorsteuerabzug setzt einen Leistungsbezug eines Unternehmers für sein Unternehmen voraus. Im Falle eines Leistungsbezugs durch eine Bruchteilsgemeinschaft ging die Finanzverwaltung bisher davon aus, dass die Bruchteilsgemeinschaft durch unentgeltliche Überlassung von erworbenen Gegenständen an die Gemeinschafter Unternehmereigenschaft erlangt, weil dann von der Gemeinschaft Leistungen erbracht werden und die Gemeinschaft als solche damit als wirtschaftlich und umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde auftritt.[1] Der BFH[2] hatte dementgegen entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands an einen (oder mehrere) der Gemeinschafter weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft begründet, sodass die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sind.

Hinweis

In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Gemeinschafter – soweit nicht die Gemeinschaft als Leistungsempfänger anzusehen ist – unmittelbar als Leistungsempfänger ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft gelten und damit auch die Gemeinschafter jeweils über ihren Anteil (Bruchteil) an dem Gegenstand verfügen können.

In diesem Fall wird die bezogene Leistung nicht für eine (wirtschaftliche) Tätigkeit der Gemeinschaft verwendet, sondern die Gemeinschafter verwenden dann den anteilig erworbenen Gegenstand für ihre – unter den weiteren Bedingungen – unternehmerische Tätigkeit.

Der BFH[3] hatte darüber hinaus in einem anderen Fall entschieden, dass ein Seelotse keinen anteiligen Vorsteuerabzug auf von einer Lotsenbrüderschaft bezogene Eingangsleistungen hat, die die Lotsenbrüderschaft zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Selbstverwaltungsaufgaben verwendet. In diesem Fall werden die bezogenen Leistungen nicht für das Unternehmen des jeweiligen Seelotsen ausgeführt, da sich die Eigenschaft des Leistungsempfängers aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis bestimmt. Für die Bestimmung des Leistungsempfängers ist unbeachtlich, wer zivilrechtlicher Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstands wird, wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer die empfangene Leistung bezahlt hat.

Hinweis

In dieser Entscheidung bestätigt der BFH ausdrücklich die Entscheidungen zu den Bruchteilsgemeinschaften und weist auf den zur Beurteilung relevanten Unterschied hin. Bei der Bruchteilsgemeinschaft wird ein Gegenstand gemeinschaftlich bestellt und die Gemeinschafter sind aufgrund ihrer Miteigentümereigenschaft als Leistungsempfänger anzusehen. In dem entschiedenen Fall der Seelotsen erfolgte schon die Auftragserteilung nicht gemeinschaftlich durch die Seelotsen, sondern von der Lotsenbrüderschaft. Insoweit ist die Lotsenbrüderschaft als Leistungsempfänger anzusehen.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt und ändert insbesondere Abschn. 3.5 Abs. 2 Nr. 6, Abschn. 9.1 Abs. 6 und Abschn. 15.2b UStAE.

Die Finanzverwaltung passt aufgrund der Rechtsprechung des BFH den UStAE an diversen Stellen an und nimmt insbesondere zum Vorsteuerabzug und der Veräußerung bei gemeinschaftlich erworbenen Gegenständen Stellung.

  • Gemeinschafter einer nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft können unmittelbar über ihren Anteil an dem Gegenstand verfügen, insbesondere diesen Anteil an dem Gegenstand (wie den gesamten Gegenstand) im Rahmen einer Lieferung übertragen. Dabei wird die Leistung dann unmittelbar an den Leistungsempfänger ausgeführt und erfolgt ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft.[4]
  • Bei einer Vermietung an die Gemeinschafter einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft wird die Vermietung an die einzelnen Gemeinschafter ausgeführt. Ein Verzicht auf eine Steuerbefreiung (Option nach § 9 UStG) kann vom leistenden Unternehmer nur insoweit vorgenommen werden, als der Vermietungsumsatz an einen unternehmerisch tätigen Gemeinschafter ausgeführt wird.[5]
  • Bei einem gemeinsamen Leistungsbezug durch eine nichtunternehmerisch tätige Gemeinschaft, bei der die Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sind, hat einer der Gemeinschafter das Original der Rechnung aufzubewahren, die anderen Gemeinschafter haben eine Kopie der Rechnung aufzubewahren.[6] In diesem Fall ist eine Rechnung ausreichend, die nur den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift der (nichtunternehmerischen) Gemeinschaft enthalten muss. Aus den Aufzeichnungen der einen Vorsteuerabzug begehrenden Gemeinschafter müssen sich dann die Namen, Anschriften und Anteile der anderen Gemeinschafter ergeben.[7]
  • Bei einer nichtunternehmerischen Bruch...

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