Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen, wenn er in den Streitjahren nicht im Besitz einer oder mehrerer Rechnungen der fraglichen GmbH gewesen ist. Bei einem Buchführungskonto des leistenden Unternehmers (hier Debitorenkonto) handelt es sich nicht um ein Dokument, mit dem gegenüber einem Leistungsempfänger über eine erbrachte Leistung abgerechnet wird.
Sachverhalt
Das Finanzamt führte bei dem Kioskbetrieb der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Anlass waren Feststellungen der Steuerfahndung, dass die Lieferantin der Klägerin, die G GmbH, Waren gegen Barzahlung und ohne ordnungsgemäße Rechnung lieferte, ohne selbst die entsprechenden Umsätze zu erklären. Laut Betriebsprüfung hatte die Klägerin Eingangsumsätze in Höhe von 49.085,42 EUR (2014) und 102.218,24 EUR (2015) aus Lieferungen der G GmbH sowie die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buchführung erfasst (Schwarzein/-verkäufe). Die Klägerin bezahlte die Waren der G GmbH bar und verzichtete auf die Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen. Die damit zusammenhängenden bisher nicht erklärten Ausgangsumsätze schätzte das Finanzamt. Zwar berücksichtigte das Finanzamt die festgestellten Schwarzeinkäufe als Betriebsausgaben, gewährte jedoch insoweit mangels Eingangsrechnung keinen Vorsteuerabzug.
Laut Klägerin sei ihr gleichwohl der Vorsteuerabzug zu gewähren, da die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben über die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs durch die Wiederherstellung des Debitorenkontos der Klägerin bei der G GmbH verfüge.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG kann die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Eingangsumsätzen nicht in Anspruch nehmen, da sie nicht im Besitz von Rechnungen der G GmbH gewesen ist.
Die Ausübung...
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