Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Dr. Christoph Wäger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

1. Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.

2. Der Vorsteuerabzug für sogenannte Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (Fortführung des BFH-Urteils vom 09.12.2010 – V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53).

3. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 €‐Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 9a Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i.d.F. vom 22.12.2014, Art. 9 Abs. 1, Art. 16 Unterabs. 2, Art. 168 Buchst. a EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), § 51 Abs. 1 FGO, § 41 Nr. 6 ZPO

 

Sachverhalt

Der Kläger begehrte den Vorsteuerabzug für eine Weihnachtsfeier in Form eines Kochevents. FA und FG verneinten den Vorsteuerabzug (FG Hamburg, Urteil vom 5.12.2019, 5 K 222/18, Haufe-Index 14889999, EFG 2022, 64).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Im Streitfall sei es um die Abgabe von Speisen und Getränken im außerunternehmerischen Bereich und nicht während der Dienstzeit gegangen. Die besondere Qualität der Speisen und Getränke habe einen eigenständigen Charakter gehabt, sodass die Zuwendung an die Arbeitnehmer nicht bloß als Reflex eines überwiegenden betrieblichen Eigeninteresses und damit "nebensächlich" erscheine. Dies gelte auch für das "Kochevent" als solches.

 

Hinweis

1. Für den Vorsteuerabzug aus Betriebsveranstaltungen ist aus Sicht des BFH zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die hierfür bezogenen Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienten oder durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind.

2. Ein die sog. Entnahmebesteuerung ausschließendes vorrangiges Unternehmensinteresse bejaht der BFH z.B., wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint. Ebenso ist es, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits‐ und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln.

3. Dient eine Betriebsveranstaltung dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

4. Handelt es sich danach um einen zur Entnahmebesteuerung führenden Betriebsausflug, ist der Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG unterbleibt, weil es sich um eine "Aufmerksamkeit" i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG handelt.

5. In Bezug auf derartige Aufmerksamkeiten sieht der BFH einen Betrag von 110 EUR umsatzsteuerrechtlich als Freigrenze an. Damit löst sich der BFH von einer einkommensteuerrechtlichen Betrachtung nach § 19 Abs. 1 Nr, 1a EStG. Der BFH begründet dies damit, dass Aufmerksamkeiten unionsrechtlich nur als "Geschenke von geringem Wert" von der Entnahmebesteuerung ausgeschlossen werden können. Eine Sonderregelung für Geschenke abzüglich des Wertes für "kleine Geschenke" besteht demgegenüber nicht.

6. Bei der Prüfung, ob diese Betragsgrenze überschritten wird, sind die Gesamtkosten zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen, sodass es nicht auf die angemeldeten und eventuell nicht teilnehmenden Personen ankommt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.5.2023 – V R 16/21

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Abendgala
Bild: Haufe Online Redaktion

Bezieht der Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen, ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerksamkeiten richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers.


"No-Show-Kosten": Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen: Teilnehmerzahl und Abweichungen zur Umsatzsteuer beachten
Betriebsveranstaltung, Sommerfest
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei Betriebsveranstaltungen hängt die individuelle Zuwendungshöhe von der Zahl der Teilnehmenden ab. Sagen Kolleginnen und Kollegen kurzfristig ihre Teilnahme ab, geht dies steuerlich zu Lasten der tatsächlich Feiernden. Das kann entscheidend dafür sein, ob der Freibetrag von 110 Euro überschritten ist. Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem betont, dass beim Vorsteuerabzug teilweise abweichende Regeln gelten.


BFH-Kommentierung: Wann der Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen gesichert ist
Betriebsveranstaltung, Sommerfest
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit der Frage des Vorsteuerabzugs bei Betriebsveranstaltungen hat sich der BFH in einem Urteil auseinandergesetzt.   


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


BFH V R 16/21
BFH V R 16/21

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen  Leitsatz (amtlich) 1. Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren